Mit dem Verwertungsbegehren treiben Gläubiger*innen das Verfahren gegen Schuldner*innen weiter. Es kann verlangt werden, dass gepfändete Gegenstände versteigert bzw. verkauft werden. Mit dem Geld können die betriebenen Schulden und Betreibungskosten bezahlt werden. Zwei Punkte sind wichtig:
- Vermögenswerte werden nur verwertet, wenn die Gläubiger*innen das Verwertungsbegehren stellen.
- Bei der Lohn- und Einkommenspfändung müssen Gläubiger*innen kein Begehren stellen.
Abhängig von den Gegenständen sind unterschiedliche Fristen zu beachten, wann das Verwertungsbegehren gestellt werden kann:
- Pfändung: Fristen siehe jeweils in der Pfändungsurkunde auf Seite 1.
- Faustpfand-Betreibung: frühestens einen Monat, aber spätestens ein Jahr nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
- Grundpfand-Betreibung: frühestens sechs Monate, aber spätestens zwei Jahre nachdem der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.
Ohne rechtzeitiges Verwertungsbegehren erhalten Sie als Gläubiger*in keinen Verlust- oder Pfandausfallschein.
Das Betreibungsamt kann die Verwertung aufschieben. Dazu muss der Schuldner oder die Schuldnerin glaubhaft machen, dass es möglich ist, die Schulden ratenweise zurückzuzahlen. Nachdem die erste Rate bezahlt ist, kann das Betreibungsamt die Verwertung um höchstens 12 Monate aufschieben.
Im Gantlokal Hardau an der Bullingerstrasse 60, 8004 Zürich, werden jeweils am Donnerstagnachmittag bewegliche Sachen versteigert.