Hat ein*e Schuldner*in im Rahmen einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, lässt sich dieser auf verschiedene Weise beseitigen. Abhängig vom Forderungsgrund gibt es verschiedene Wege.
Besteht die Forderung aufgrund einer Rechnung, Mahnung, mündlichen Schuldanerkennung oder ähnlichem, stellen Sie ein Schlichtungsgesuch an das zuständige Friedensrichteramt.
Bei den folgenden Forderungsgründen stellen Sie ein Rechtsöffnungsbegehren:
- vollstreckbarer gerichtlicher Entscheid
- vollstreckbare öffentliche Urkunde
- unterschriebene Schuldanerkennung
- Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde
Zuständig:
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
Wengistrasse 30
Postfach
8036 Zürich
Bei Forderungen, die aufgrund arbeitsrechtlicher Forderungen zustande gekommen sind, erheben Sie Klage beim zuständigen Friedensrichteramt.
Bei Forderungen aus Mietverhältnissen gibt es zwei Wege, den Rechtsvorschlag zu beseitigen:
Variante 1: Die Forderung ist aufgrund eines unterschriebenen Mietvertrags, einer unterschriebenen Schuldanerkennung o. ä. entstanden. Mit diesem Rechtsöffnungstitel stellen Sie ein Rechtsöffnungsgesuch bei:
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
Wengistrasse 30
Postfach
8036 Zürich
Variante 2: Entstand die Forderung aufgrund eines mündlichen Mietvertrags, einer Forderungs- oder Aberkennungsklage oder aufgrund einer Schlussabrechnung aus einem Mietverhältnis, wenden Sie sich mit einer Klage an:
Schlichtungsbehörde am Mietgericht Zürich
Wengistrasse 30
Postfach
8036 Zürich
Rechtsöffnungskosten sind Betreibungskosten. Der Schuldner oder die Schuldnerin hat für diese Kosten aufzukommen. Sie können diese Kosten im Fortsetzungsbegehren anmelden.
Prozessentschädigungen, Gerichtsgebühren usw. aus einem ordentlichen Zivilprozess sind keine Betreibungskosten. Sie dürfen diese Kosten nicht im Fortsetzungsbegehren erheben. Als Gläubiger *in müssen Sie dafür ein besonderes Betreibungsverfahren führen.