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Pumpfoiling: Regeln und Sicherheitshinweise

Unterwegs mit dem Pumpfoil auf dem Zürichsee und Fliessgewässern der Stadt Zürich

Gesetzliche Vorschriften

  • Pumpfoils werden als wettkampftaugliche Wassersportgeräte eingestuft und gelten als Schiffe.
    BSV: Art. 2 Buchstabe a Ziff. 1
  • Pumpfoil-Bretter können nicht immatrikuliert werden, bzw. sie benötigen kein amtliches Kennzeichen.
    Ihr müsst euer Pumpfoil-Brett mit dem Namen und der Adresse (und vorteilshalber noch einer Mobiltelefonnummer) des Eigentümers oder Halters gut sichtbar beschriften. Somit können Polizei und Rettungsdienste schneller in Erfahrung bringen, ob zu einem aufgefundenen Pumpfoil-Brett Personen vermisst werden.
    BSV: Art.16 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3
  • Ausserhalb der äusseren Uferzone (300 m) und auf Fliessgewässern
    (Flüssen) muss ein Rettungsmittel (z. B. eine Rettungsweste) mit einem Minimalauftrieb von 50 Newton mitgeführt werden. Wir empfehlen, die Schwimmhilfe immer zu tragen
    BSV: Art.134a
  • Mit einem Pumpfoil habt ihr keinen Vortritt gegenüber Kursschiffen, Güterschiffen, Schiffen der Berufsfischer, Segelschiffen, Ruder-/Paddelbooten und Motorschiffen.
    BSV: Art.44 Abs. 1, Art. 43
  • Kursschiff-Anlegestellen, Hafeneinfahrten, Bojenfelder sowie Fahrwege der Kursschiffe sind frei zu halten. Zu Schwimmenden ist genug Abstand zu halten.
  • Es ist verboten, mit gelben Bojen markierte Sperrflächen (z.B. Badeanlagen, Tauchzone WZT, archäologischen Schutzzonen oder Naturschutzgebiete) zu befahren.
    BSV: Art.37 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3, Art. 36 inkl. Anhang 4
  • Ihr seid verpflichtet, bei schlechter Sicht (z.B. Nebel, Dämmerung, Nacht) ein weisses, gut sichtbares, eingeschaltetes Rundumlicht als Beleuchtung mitzuführen. Nur so seid ihr für andere Wassersportler und Verkehrsteilnehmende auf dem Wasser sichtbar.
    BSV: Art.25 Abs. 1
  • Achtet bei zweifelhaftem Wetter auf die orangen Blinkleuchten entlang dem Seeufer.
    BSV: Art.40 Abs. 1 und Abs. 2
  • Die Starkwindwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 40 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von 25–33 Knoten (ca. 46–61 km/h) aufmerksam. Es wird empfohlen, die Ufernähe aufzusuchen.
  • Die Sturmwarnung (orangefarbiges Blinklicht, das pro Minute ungefähr 90 Mal aufleuchtet) macht auf die Gefahr des Aufkommens von Winden mit Böenspitzen von über 33 Knoten (ca. 61 km/h) aufmerksam. Es wird empfohlen, das Wasser sofort zu verlassen.
  • Die Verwendung von e-Foils oder motorisierten Surfbrettern ist in der Schweiz verboten
    BSV: Art. 16 Abs. 2, Art. 121 Abs. 5

Hinweise für die Limmat

  • Teilabschnitt Quaibrücke bis Münsterbrücke:
    Wir empfehlen dringend, diesen Bereich der Limmat infolge grosser Dichte an Motorbooten nicht mit dem Pumpfoil zu befahren. Das Schwimmen in diesem Teilbereich ist verboten.
  • Teilabschnitt Münsterbrücke bis Bad Oberer Letten (obere Limmat):
    Das Befahren der Limmat mit jeglichen Arten von Schiffen (inkl. Pumpfoil) ist verboten. Ausnahmen gelten nur für die Limmatschifffahrt (Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft ZSG) und Schiffe mit Bewilligung des Kantons Zürich (ALN) oder der Wasserschutzpolizei der Stadt Zürich. Das Schwimmen in diesem Teilabschnitt ist verboten.
  • Teilabschnitt Bad Oberer Letten bis Bad Unterer Letten:
    Das zu den beiden Badeanlagen gehörende Flussgebiet darf mit Pumpfoils und Booten während den Öffnungszeiten der Badeanlagen nicht befahren werden.
    Badeordnung der öffentlichen Badeanlagen der Stadt Zürich: Pkt. 10
  • Teilabschnitt Wipkingerpark bis zum Höngger Wehr (untere Limmat):
    In diesem Teilabschnitt ist die Benutzung eines Pumpfoils erlaubt, aber nicht empfohlen.
  • Höngger Wehr: Achtung Lebensgefahr! 

Bezugsquelle von Beschriftungsetiketten

Mittels nachfolgendem Kontaktformular können die Beschriftungsetiketten bei der Prävention der Stadtpolizei Zürich bestellt werden. Max. 1 Etikette/Person.
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