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Gemeinnütziger Strassenverkauf

Gemeinnütziger Strassenverkauf (ohne Stand/Tisch)

Art. 19 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Bewilligt werden Stassenverkäufe, wenn deren Erlös ausschliesslich gemeinnützigen Institutionen zufliesst. Die Begünstigten müssen in der Schweiz niedergelassene Organisationen mit Steuerbefreiung und Statuten sein oder eine ZEWO-Zertifizierung nachweisen können.

Strassenverkäufe zugunsten von Klassenkassen etc. sind verboten.

Jugendorganisationen wie z.B. Pfadi, Blauring etc. dürfen Sammlungen für die eigene Organisation durchführen.

Eine Verfügung der Sicherheitsdirektion ist nötig, falls auch auf Kantonsgebiet verkauft bzw. gesammelt wird.

Erlöse aus Geldsammlungen und Verkäufen müssen über eine gemeinnützige Organisation abgerechnet werden. Geld, das für gemeinnützige Zwecke im Ausland verwendet wird, ist über eine bei der Zentralstelle für Wohlfahrtsunternehmen (ZEWO) anerkannte Organisation abzurechnen.

Nach Durchführung ist eine Abrechnung samt Belegen bezüglich der Verwendung des Reinerlöses einzureichen.  

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