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Rekursmöglichkeiten Baubewilligungsprozess betroffene Dritte

Die ausgeschriebenen Baugesuche können ab dem Publikationsdatum im Amtsblatt während 20 Tagen eingesehen werden. Interessierte haben während dieser Frist die Möglichkeit den Bauentscheid anzufordern. Ein Zustellbegehren muss direkt über die «eAuflageZH» geäussert werden.

Vom Bauvorhaben betroffenen Personen oder Institutionen können bei rechtzeitiger Bestellung des Bauentscheids grundsätzlich einen Rekurs erheben. Die Legitimation wird durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz festgestellt.

Interessenwahrung

Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung elektronisch über die Plattform «eAuflageZH» die Zustellung des baurechtlichen Entscheids bei der örtlichen Baubehörde zu verlangen (§ 315 PBG). Wer diese Frist verpasst, verwirkt das Rekursrecht (§ 316 PBG). Die Begehrensteller haben gestützt auf § 6 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz (PBG) i.V.m. § 6b Verwaltungs-rechtspflegegesetz (VRG) eine Schweizer Zustelladresse bekanntzugeben

Für die Zustellung des Bauentscheids wird eine einmalige Kanzleigebühr von Fr. 50.– erhoben. Es erfolgt nur ein Zustellversuch. Die elektronische Anordnung gilt im Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs als mitgeteilt, spätestens jedoch am siebten Tag nach Bereitstellung der Anordnung, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste (§ 228d Abs. 3 PBG).

Ruft eine Person, die nicht mit einer Mitteilung rechnen musste, eine Anordnung nicht ab oder kann eine Anordnung nicht auf der Plattform zum Abruf bereitgestellt werden, wird die Anordnung schriftlich mitgeteilt, sofern ein inländisches Zustelldomizil bekannt ist (§ 228d Abs. 3 PBG).

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