Baubewilligungsverfahren und Meldeverfahren
Es gibt zwei Arten von Baubewilligungsverfahren: Das Anzeigeverfahren für kleinere Bauvorhaben und das ordentliche Verfahren für grössere Bauprojekte. Entscheidend ist jeweils Art und Umfang des Vorhabens. Welches Verfahren für ein konkretes Projekt das richtige ist, legt die Kreisarchitektin oder der Kreisarchitekt basierend auf den gesetzlichen Vorgaben fest. Um den raschen Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, hat der Regierungsrat des Kantons Zürich beschlossen, das Meldeverfahren auf gewisse Typen von Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüssen und E-Ladestationen auszuweiten.
Welches Bewilligungsverfahren ist für Ihr Bauvorhaben in der Stadt Zürich das richtige?
Verfahren der Baueingabe
In der Stadt Zürich werden drei Verfahren der Baueingabe angewendet:
Ordentliches Verfahren
Für Bauvorhaben mit nachbarrechtlicher Relevanz.
Die Behandlung dauert je nach Grösse des Bauvorhabens etwa drei bis fünf Monate inkl. Vorprüfungsfrist.
Anzeigeverfahren mit baurechtlichem Entscheid
Für Bauvorhaben ohne Auswirkung auf die Nachbarschaft.
Die Behandlung dauert in der Regel etwa zwei Monate inkl. Vorprüfungsfrist.
Anzeigeverfahren mit Stempel
Keine Stempel einholen
Das Anzeigeverfahren mit Stempel (AZS) wird in dieser Form nicht mehr durchgeführt. Das Baugesuch ist direkt beim Amt für Baubewilligungen einzureichen. Die AZS Umfrage wird neu stadtintern digital durchgeführt. Stadtexterne Genehmigungsvermerke werden nicht akzeptiert. Es wird empfohlen, die konkreten Baugesuchpläne vorgängig mit den zuständigen Fachstellen zu besprechen.
Über kleinere Bauvorhaben, wie
- Dachgeschossausbauten
- Umbauten
- Nutzungsänderungen mit Relevanz gegenüber Dritten
- Fassadenänderungen
kann in der Regel innert zwei Monaten ab Vorprüfung (bis drei Wochen) entschieden werden (§ 319 Planungs- und Baugesetz). Diese werden in der Regel im ordentlichen Schnellverfahren behandelt.
Wenn Dritte und der Heimatschutz nicht betroffen sind, kann mit einer Verfahrensdauer von einem Monat bis zum Entscheid gerechnet werden. Diese Gesuche können im Anzeigeverfahren behandelt werden.
Über grössere Bauvorhaben wie
- Neubauten
- neubauähnliche Umbauten
- umfangreiche Umbauten
wird in der Regel innert vier Monaten ab Vorprüfung (bis drei Wochen) entschieden (§ 319 Planungs- und Baugesetz).
Für die Behandlung von Bauvorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung oder bei Mitwirkung von Bundesstellen ist mit einer längeren Bewilligungsdauer zu rechnen.
Diese Verfahrensart wird als ordentliches Langverfahren (oder ordentliches Verfahren lang) bezeichnet.
Meldeverfahren
Seit dem 1. Januar 2023 können gewisse Typen von Solaranlagen, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und E-Ladestationen im Meldeverfahren erstellt werden.
Bewilligungspflichtig bleiben sämtliche Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung (§ 2 a Abs. 2 BVV).
Die Meldepflicht ändert nichts daran, dass die geltenden Bauvorschriften eingehalten werden müssen. Wo öffentliche Interessen oder Interessen Dritter betroffen sind, kann weiterhin ein Bewilligungsverfahren angeordnet werden.
Das Meldeverfahren dauert in der Regel etwa einen Monat.
Folgende Typen von Solaranlagen benötigen keine Baubewilligung, das Vorhaben muss der zuständigen Baubehörde lediglich gemeldet werden.
- Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach den Vorgaben von Art. 32a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) genügend angepasst sind,
- Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach den Vorgaben von § 2a Abs. 1 lit. b der Bauverfahrensverordnung (BVV) genügend angepasst sind,
- Solaranlagen auf Dächern und Fassaden in Industrie- und Gewerbezonen, auch wenn sie nicht genügend angepasst sind sowie
- freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von 20 Quadratmetern; in Industrie- und Gewerbezonen flächenmässig unbeschränkt.
Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
Das örtliche Bauamt kann auch bei meldepflichtigen Vorhaben ein Bewilligungsverfahren anordnen, um öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.
Meldepflichtige Vorhaben werden ausschliesslich über die kantonale Plattform «eBaugesucheZH» entgegengenommen.
Folgende Typen von Wärmepumpen und Fernwärmeanschlüssen benötigen keine Baubewilligung, das Vorhaben muss der zuständigen Baubehörde lediglich gemeldet werden.
- Luft/Wasser-Wärmepumpen innen aufgestellt
- Luft/Wasser-Wärmepumpen aussen (bis zu einer Grösse von 2 Kubikmetern)
- Erdsonden-Wärmepumpen
- Fernwärmeanschlüsse
Bewilligungspflichtig sind aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung. Erdwärmesonden müssen einen Grenzabstand von mindestens 2,5 m aufweisen und dürfen nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten bleibt in jedem Fall eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung.
Meldepflichtige Vorhaben werden ausschliesslich über die kantonale Plattform «eBaugesucheZH» entgegengenommen.
Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen, die öffentlich zugänglich sind, sind meldepflichtig.
Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen benötigen keine Bewilligung und sind auch nicht meldepflichtig.
Die Befreiung von der Bewilligungspflicht bezieht sich auf die technisch notwendige Ladevorrichtung. Erfolgen weitere bauliche Installationen (etwa eine Überdachung und dergleichen), sind diese nicht von der Bewilligungsbefreiung erfasst.
Meldepflichtige Vorhaben werden ausschliesslich über die kantonale Plattform «eBaugesucheZH» entgegengenommen.