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Massnahmen zur Luftreinhaltung

stadt-zuerich.ch/baustellen-luft

Um negative Auswirkungen der Bautätigkeit auf die Bevölkerung und das Baupersonal so gering wie möglich zu halten, müssen auf Baustellen Massnahmen zur Luftreinhaltung eingehalten werden.

Die städtische Luftreinhaltung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes Zürich führt auf den Baustellen in der Stadt Zürich regelmässig Kontrollen durch: 

  • Partikelfilter für Baumaschinen
    Durch Partikelfilter lassen sich über 97 Prozent aller Partikel aus dem Abgas entfernen. Ausgerüstet werden müssen Maschinen mit einer Leistung von mehr als 18 kW, abhängig von Baujahr und Leistung.
  • Vermindern von Staub
    Durch Befeuchten, Absaugen oder grossstückiges Zerlegen bei Abbrüchen lässt sich die Entstehung von Staub mindestens teilweise verringern. Insbesondere bei heissem und trockenem Wetter treten Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Staubwolken auf. Meist handelt es sich um aufgewirbeltes Erdreich oder Baumaterial. Dieser vorwiegend mineralische Staub ist im Allgemeinen weniger gesundheitsschädigend als der Russ aus Dieselmotoren.
  • Verwendung von Gerätebenzin
    Maschinen und Geräte, welche mit Benzin betrieben werden und nicht mit einem Katalysator ausgerüstet sind, müssen mit Gerätebenzin betrieben werden. Dadurch wird unter anderem der Schadstoffausstoss des krebserregenden Benzols um bis zu 80 Prozent verringert.

Auflagen

Hochbau und Tiefbau

Im Bauentscheid sind Auflagen betreffend Luftreinhaltung auf Baustellen aufgeführt. Bei kleinen Baustellen gilt die Massnahmenstufe A, bei grossen Baustellen die Massnahmenstufe B. Die Einteilung in A- oder B-Baustelle ist im Bauentscheid unter Erwägungen aufgeführt.

Für die Baufreigabe von B-Baustellen benötigt die Kreisarchitektin bzw. der Kreisarchitekt von der städtischen Luftreinhaltung ein Zeugnis.

Für dieses Zeugnis müssen vor Baufreigabe folgende Punkte erfüllt werden:

  • Meldung der verantwortlichen Person, die auf der Baustelle das korrekte Umsetzen der emissionsbegrenzenden Massnahmen überwacht (gemäss Art. 19a und 19b LRV sowie der Baurichtlinie Luft, Massnahmenstufe B). Üblicherweise ist das die Bauleitung.
  • Informationsgespräch: Die für die Überwachung der Auflagen zuständige Person vereinbart mit der städtischen Luftreinhaltung einen Termin. Die Besprechung dient dem Informationsaustausch. Dabei werden das Projekt sowie die lufthygienischen Auflagen diskutiert.
  • Unterlagen: Folgende Unterlagen sind via nachfolgendem Kontaktformular von der Bauleitung (resp. der verantwortlichen Person) einzureichen:
    › Unternehmerbestätigung der relevanten Unternehmen inkl. Maschinenliste gemäss Vorlage
    › Terminplan
    › Bauplatzinstallationsplan

Vorlagen und Dokumente für Bauleitende 

Zeugnisfreigabe vor Baubeginn

Ansprechperson: Heinz Jenal, Messtechniker Luftreinhaltung
Telefon +41 44 412 28 25  
Kontaktformular

Maschinen und Geräte

Für Baumaschinen mit einer Leistung von mehr als 18 kW gilt seit 2009 nicht mehr eine allgemeine Partikelfilterpflicht, sondern ein Anzahlwert für Feststoffpartikel. Maschinen und Geräte, welche mit Benzin betrieben werden und nicht mit einem Katalysator ausgerüstet sind, müssen mit Gerätebenzin betrieben werden.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Bautransporte

Stickoxid- und Partikelemissionen müssen gemäss Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich durch Bautransporte so weit wie möglich verhindert werden. Nachfolgende Massnahmen betreffen Baustellen mit einem hohen Transportaufkommen. Berücksichtigt wird dabei der Transport von Massengütern (Abbruch, Aushub, Kies, Beton etc.). 

1. Strassentransportvolumen über 20 000 m³

Für solche Baustellen gilt die Vorgabe, dass die Transportfahrzeuge (LKW) folgende Anforderungen bezüglich der Emissionsnorm einhalten müssen:

Baustellen mit Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Nur Fahrzeuge der Emissionsnorm EURO VI

Baustellen ohne Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Fahrzeuge der Emissionsnorm EURO VI

oder

  • Fahrzeuge der Emissionsnorm EURO IV oder V, die mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet sind, das den Anzahlgrenzwert für Feststoffpartikel der Emissionsnorm EURO VI nicht übersteigt. Die Partikelfilterpflicht tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

2. UVP-pflichtige Baustellen mit Strassentransportvolumen über 20 000 m³

Bei UVP-pflichtigen Baustellen fordert die Stadt zusätzlich die Einhaltung des NOx-Grenzwertes von 5 g NOx pro m3 transportiertem Material. Damit werden ergänzend zu den EURO-Normen auch die Transportdistanzen und der Leerfahrtenanteil mitberücksichtigt. 

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Stadt Zürich

Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

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