Bauplanung bei Grossprojekten
Bauprojekte müssen den Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung genügen. Die entsprechenden Vorschriften sind frühestmöglich in der Planungsphase zu berücksichtigen. Grossprojekte, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unterstehen einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Zur Einhaltung der Umweltschutzmassnahmen während der Bauphase wird eine Umweltbaubegleitung eingerichtet.
Die Erstellung oder Änderung einer Anlage bedarf in der Regel einer behördlichen Bewilligung (§ 309 PBG). Das Umweltschutzgesetz des Bundes (USG) vom 7. Oktober 1983 schreibt vor, dass bei der Erstellung oder Änderung von Anlagen welche die Umwelt erheblich belasten können eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen ist.
Die UVP ermöglicht fundierte Entscheide, weil darin die relevanten Umweltauswirkungen abgeklärt und gesamthaft betrachtet werden. Weiter trägt die UVP dazu bei, dass bei der Planung von Anlagen den Anforderungen des Umweltschutzes frühzeitig Rechnung getragen wird und die Vorhaben aus Umweltsicht optimiert werden können. Gegenüber der Öffentlichkeit schafft die UVP Transparenz, indem der UVB und der Entscheid über die UVP öffentlich aufgelegt werden. Letztlich wirkt sich die UVP auch positiv auf die Gesuchstellenden aus, weil sie ihnen grössere Projektierungs- und Investitionssicherheit verschafft.
Der Anhang zur Verordnung des Bundes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPV enthält eine abschliessende Liste der UVP-pflichtigen Anlagetypen. Die Umweltbelastung, die von diesen Anlagen ausgeht, ist so gross, dass die Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen eingehalten werden können (Art. 10a USG).
Nicht nur Neubauten sind der UVP-Pflicht unterstellt. Auch die Änderung einer bestehenden Anlage (Umbau, Erweiterung, Betriebsänderung) kann eine UVP-Pflicht auslösen (Art. 2 UVPV). Stichworte dazu sind: funktionaler Zusammenhang, Wesentlichkeit einer Änderung.
Ist die UVP-Pflicht nicht gegeben, erfolgt ein ordentliches Bewilligungsverfahren (ohne UVP). Auch hier sind die Vorschriften zum Schutz der Umwelt einzuhalten (Art. 4 UVPV). Im Zweifelsfall kann auch die Erstellung einer sogenannten Umweltnotiz sinnvoll sein.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erfolgt immer gestützt auf einen im Auftrag der Bauherrschaft oder der Planungsträgerschaft erstellten und eingereichten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB).
Die Voraussetzungen für die erfolgreiche Durchführung der UVP sind:
- die Projektierung des Vorhabens ist konkret
- die umweltrelevanten Eckpunkte des Vorhabens sind bekannt und in einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) festgehalten
- die umfassende und abschliessbare Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens ist gewährleistet
Der Ablauf der UVP ist in Art. 10a bis 10d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG), in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) sowie ergänzend in der kantonalen Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP) geregelt. Sie bestimmen das massgebliche Verfahren. Weitere Informationen dazu enthält das UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt (BAFU).
Eine UVP ist kein eigenständiges Verfahren. Eine UVP wird immer im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens (Leitverfahren, massgebliches Verfahren) abgewickelt. In vielen Fällen ist dies das Baubewilligungs- oder Plangenehmigungsverfahren, oft aber auch ein Verfahren der Sondernutzungsplanung (z. B. Verfahren zur Festsetzung eines Gestaltungsplans). Grundsätzlich sollte die UVP so früh wie möglich durchgeführt werden.
Bei gewissen Anlagetypen ist das massgebliche Bewilligungsverfahren mehrstufig. Es beinhaltet mehrere Etappen mit jeweils einem Entscheid
Zum Beispiel
1. Stufe GP
2. Stufe Baubewilligung / Planung, später PGV / Strassenprojekte §13/16).
In solchen Fällen wird auch die UVP mehrstufig abgewickelt (sogenannte «mehrstufige UVP»).
Die jeweilige Umweltschutzfachstelle koordiniert die Beurteilung mit den Umweltfachstellen (z.B. Lärm-, Natur-, Gewässerschutz, Luftreinhaltung, Verkehr, …) zusammen. Die Umweltschutzfachstelle bildet zusammen mit den Umweltfachstellen die UVP-Kommission.
Die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich obliegt dem Fachbereich Raum und Umwelt des Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (siehe Kontakt).
In einer UVP wird untersucht, ob das Vorhaben der Umweltgesetzgebung entspricht, respektive die Umweltverträglichkeit aus Sicht der Bauherrschaften / Planungsträgerschaften bzw. ihre Vertreter*innen nachvollziehbar, vollständig und plausibel beschrieben und begründet sind. Ein Vorhaben ist erst gesetzeskonform, wenn die in den Gesuchsunterlagen inkl. UVB vorgesehenen Umweltschutzmassnahmen sowie die im Entscheid zusätzlich verfügten Massnahmen erfolgreich verwirklicht werden.
Die für das Projekt relevanten Umweltaspekte sind der Übersicht halber in einer Relevanztabelle oder Relevanzmatrix zu allen Umweltthemen sowohl für die Bau- als auch für die Betriebsphase darzustellen. Es sind alle Umweltbereiche zu behandeln. Sie dient zur Bestimmung, zu welchen Aspekten vertiefte Abklärungen nötig sind. Informationen dazu enthält das UVP-Handbuch des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Sind Umweltbereiche für das Vorhaben nicht relevant oder bereits abschliessend behandelt worden, ist dies entsprechend zu erläutern und zu begründen.
Im städtischen Umfeld stehen meist Aspekte der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes im Zusammenhang mit dem projektbedingten Verkehr im Zentrum einer UVP. Relevant sind aber auch folgende Bereiche: Hitzeminderung, Gewässerschutz, Naturschutz, Klimaschutz und damit Energienutzung, Licht, Einfluss auf Verkehr und Mobilität.
Ferner ist auch entscheidend, inwiefern das eingereichte oder geplante Vorhaben einer hinsichtlich Umweltschutz optimierten Anlage entspricht. Es sind Varianten zu erarbeiten, aufzuzeigen und gegeneinander abzuwägen. Die Verhältnismässig- und Machbarkeit spielt eine wichtige Rolle.
Ein UVP-pflichtiges Vorhaben erfordert gute Kenntnisse in Fragen des Umweltschutzes und des anzuwendenden Umweltrechts. Es ist Aufgabe der Bauherrschaften oder der Planungsträgerschaften bzw. ihre Vertreter*innen, diese Fachkompetenz sicherzustellen und entsprechende Expert*innen auszuwählen.
Bei UVP-pflichtigen Projekten haben Bauherrschaften oder Planungsträgerschaften bzw. ihre Vertreter*innen sämtliche Entscheidungsgrundlagen zur Überprüfung der Umweltverträglichkeit der Verwaltung zu unterbreiten und bereitzustellen. Die Unterlagen sind zwingend bei der Leitbehörde einzureichen, damit diese die zuständigen Fachstellen zur entsprechenden Stellungnahme auffordern und mit den Informationen bedienen kann.
Bei unvollständigen Unterlagen, die für eine umfassende und abschliessende Prüfung notwendig sind, wird das Vorhaben sistiert oder zurückgewiesen. Es kommt zu zeitlichen Verzögerungen. Die Fristen einer UVP gelten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen, resp. dann, wenn eine abschliessende Beurteilung des Vorhabens durch die Fachstellen erfolgen kann.
Mit der Durchführung einer UVP vergrössert sich auch der Kreis der Einspracheberechtigten.
Wir empfehlen deshalb, sich frühzeitig mit einer möglichen Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auseinanderzusetzen. Hierfür oder spätestens bei Bestätigung der UVP-Pflicht sollte ein spezialisiertes Umweltplanungs- oder Beratungsbüro im Auftrag der Bauherrschaft oder der Planungsträgerschaft für den Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) beauftragt werden.
Meist braucht es spezifische Abklärungen zu den voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt. Es empfiehlt sich, das Projekt bereits so früh wie möglich auf die Einhaltung des Umweltrechts hin zu analysieren. Konkret bestimmen Bauherrschaften oder Planungsträgerschaften bzw. ihre Vertreter*innen die für das Projekt relevanten Umweltaspekte (Relevanztabelle). Sie klären ab, zu welchen Aspekten vertiefte Abklärungen nötig sind.
Daraus gewonnene Erkenntnisse müssen Bauherrschaften oder Planungsträgerschaften bzw. ihre Vertreter*innen bei der Projektierung berücksichtigen. Damit kann vermieden werden, dass der UVB von der Verwaltung als unvollständig zurückgewiesen werden muss. Man vermeidet damit auch, dass in einer späteren Phase aufwändige und zeitraubende Projekt-Überarbeitungen nötig werden. Auch das Einspracherisiko kann so minimiert werden.
Allgemein
Fragen im Zusammenhang mit dem UVP-Verfahren (Verfahren, Stufigkeit) in der Stadt Zürich richten Sie an die Umweltschutzfachstelle (Fachbereich Raum und Umwelt des Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, +41 44 412 20 20, ugz-up-bv@zuerich.ch) .
Abklärung UVP-Pflicht
Bauherrschaften oder Planungsträgerschaften bzw. ihre Vertreter*innen müssen prüfen, ob das Vorhaben UVP-pflichtig ist (siehe Anhang UVPV ). Um einen reibungslosen Ablauf der UVP zu garantieren, ist eine möglichst frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Umweltschutzfachstelle (Fachbereich Raum und Umwelt des Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich, +41 44 412 20 20, ugz-up-bv@zuerich.ch) sinnvoll.
Erarbeitung UVB
Auf freiwilliger Basis und Initiative der Bauherrschaften oder Planungsträgerschaften bzw. ihrer Vertreter*innen können die Relevanzmatrix, Fragen zum System- oder Untersuchungsperimeter, Unklarheiten bezüglich einzureichender Nachweise sowie andere im Zusammenhang mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) stehende Fragen gemeinsam diskutiert werden.
In Absprache mit der Umweltschutzfachstelle (Fachbereich Raum und Umwelt des Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich ist auch ein Gespräch mit der UVP-Kommission der Stadt Zürich möglich.
Weiter unterstützt die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich bei Fragen zu den Unterlagen, die bei der Verwaltung (Stadt und Kanton) zur Verfügung stehen und bezogen werden können, also Daten, Berichte etc..
Der vollständige Umweltverträglichkeitsbericht UVB wird an die für das Leitverfahren verantwortliche Stelle eingereicht:
Planungsvorhaben:
- 1 digitales Exemplar an das Amt für Baubewilligungen via eBaugesuche
- 1 physisches Exemplar an das Amt für Baubewilligungen (Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Amtshaus 4, 8001 Zürich)
- 3 physische Exemplare an das Amt für Städtebau als Bestandteil der Gesuchunterlagen (Amt für Städtebau, Lindenhofstrasse 19, Amthaus 4, 8001 Zürich)
- 1 physisches Exemplar an die Umweltschutzfachstelle (Umwelt- und Gesundheitsschutz, Umweltschutzfachstelle, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich)
Baueingabe:
- ein digitales Exemplar an das Amt für Baubewilligungen via eBaugesuche
- ein physisches Exemplar an die Umweltschutzfachstelle (Umwelt- und Gesundheitsschutz, Umweltschutzfachstelle, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich)
Beratung
Bei beratenden Aspekten nimmt die Umweltschutzfachstelle in der Regel innert 2 Monaten nach Eingang der Unterlagen dazu Stellung.
Vollständigkeit
Die Vollständigkeitsprüfung erfolgt nach Auslösung des Leitverfahrens. Dabei wird geklärt, ob alle wichtigen Informationen für eine UVP vorhanden sind und eine abschliessende Prüfung erfolgen kann. Sind die Unterlagen nicht vollständig, wird eine "Sistierung" für die UVP ausgelöst oder das Verfahren zurückgewiesen.
Umweltverträglichkeitsprüfung
Liegen sämtliche Unterlagen für eine abschliessende Untersuchung vor, erfolgt die inhaltliche Prüfung (UVP).
Der schriftliche Antrag der Umweltschutzfachstelle an die für den Entscheid zuständige Behörde (Hauptuntersuchung) erfolgt innerhalb von drei Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen (Vollständigkeit).
Der UVB ist Bestandteil der Baugesuchunterlagen bzw. der Unterlagen zur Sondernutzungsplanung und ist im Rahmen der Bauausschreibung bzw. der Planauflage öffentlich einsehbar. Der Inhalt richtet sich nach dem UVP-Handbuch des Bundesamtes für Umwelt. Der UVB enthält folgende Angaben
- Ausgangszustand
- Beschreibung des Vorhabens
- Auswirkungen der Anlage und der Bauphase auf die Umwelt
- vorgesehene Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen
- geprüfte Alternativen/Varianten zum Vorhaben
Bei der Festlegung von Umweltschutzmassnahmen gilt die folgende grundsätzliche Regel (in dieser Reihenfolge):
1. Vermeidung von Beeinträchtigung: Bereits bei der Planung des Vorhabens sind die Projektwirkungen in den verschiedenen Umweltbereichen vorsorglich soweit möglich zu begrenzen (z. B. Projektoptimierungen oder Prüfung von Varianten).
2. Schutzmassnahmen: Sind Beeinträchtigungen unvermeidbar, sind Massnahmen zum grösstmöglichen Schutz zu definieren.
3. Wiederherstellungsmassnahmen: Bei unvermeidbaren, aber temporären Beeinträchtigungen sind die betroffenen Lebensräume bzw. Objekte an Ort und Stelle flächen- und wertgleich wiederherzustellen.
4. Ersatzmassnahmen: Kann die Beeinträchtigung oder Zerstörung nicht verhindert werden, muss zur Kompensation der Eingriffe quantitativ und qualitativ gleichwertiger Ersatz geleistet werden.
Die zuständige Behörde (Leitbehörde) fällt den Entscheid über die Bewilligung oder Genehmigung des Vorhabens unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit.
Die für den Entscheid zuständigen Behörde unterscheiden sich je nach Verfahren:
- Baubewilligungsverfahren: Bausektion des Stadtrates (Verfahrenskoordination durch das Amt für Baubewilligungen)
- Verfahren der Sondernutzungsplanung: Gemeinderat (Verfahrenskoordination durch das Amt für Städtebau)
Mit dem Entscheid der zuständigen Leitbehörde wird die UVP abgeschlossen. Der Entscheid wird zusammen mit dem Antrag der Fachstelle Umweltpolitik öffentlich aufgelegt.
Instrument der Optimierung
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, dass man sich damit auseinander gesetzt hat, inwiefern das eingereichte oder geplante Vorhaben hinsichtlich Umweltschutz einer optimierten Anlage entspricht. Es sind Varianten zu erarbeiten. Die Varianten sind in den eingereichten Beurteilungsunterlagen aufzuzeigen und gegeneinander abzuwägen.
Nachvollziehbarkeit
Die Aussagen im UVB müssen nachvollziehbar und stufengerecht sein. Der Detaillierungsgrad der Massnahmen ist dem Projektierungsstand anzupassen. Annahmen sind zu begründen. Rahmenbedingungen, Berechnungsmodelle etc. sind offen zu legen. Quellen sind so zu zitieren, dass sie einwandfrei nachprüfbar sind, allenfalls sind zitierte Quellen auszugsweise beizulegen.
Vollständigkeit
Die Behörde ist verpflichtet, mangelhafte Berichte zurückzuweisen, was zu zeitlichen Verzögerungen führen kann. Mit den eingereichten Unterlagen müssen die Inhalte des Umweltverträglichkeitsberichts nachvollziehbar und abschliessend beurteilt werden können.
Um dies zu erreichen, empfiehlt es sich, grossen Wert auf die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu legen und bei Fragen frühzeitig die Beratung der Umweltschutzfachstelle des UGZ in Anspruch zu nehmen.
Definition der Räumlichen Systemgrenzen
Der im UVB zu untersuchende Perimeter richtet sich nach den zu erwartenden Auswirkungen eines Projekts. Es ist also nicht nur der eigentliche Projekt-Perimeter, sondern das ganze Gebiet, in dem erhebliche Auswirkungen des Projekts zu erwarten sind, zu untersuchen. Je nach Umweltthema können die Systemgrenzen unterschiedlich sein.
Berücksichtigung der Bauphase
Im UVB wird aufgezeigt, wie die Richtlinien des Bundes, zum Beispiel über Luftreinhaltung oder. Lärmschutz auf Baustellen umgesetzt werden. Im UVP-Handbuch sind alle Richtlinien, die zu beachten sind, aufgelistet. Ausserdem muss die Gesuchsteller*in aufzeigen, wie der Baustellenverkehr (inkl. Transport von Aushub und Bauabfällen) möglichst belastungsarm abgewickelt werden kann. Der geplante Umgang mit Bauabfällen muss dargestellt werden. Wo der Verdacht auf Altlasten besteht, sind für die Beschreibung des Ausgangszustands einschlägige Bodenuntersuchungen durchzuführen und deren Resultate im Entsorgungskonzept zu berücksichtigen.
Anforderungen an die Betriebsphase
Der UVB zeigt, mit welchen Massnahmen der/die Gesuchsteller*in sicherstellen will, dass das Umweltrecht während des Betriebs einer Anlage eingehalten wird. Die voraussichtlich verbleibende Belastung nach Realisierung der Massnahmen ist dargestellt (Art. 10b Abs. 2 USG).
Mit der Durchführung einer UVP vergrössert sich der Kreis der Einspracheberechtigten. Neben den direkt Betroffenen (z.B. der Nachbarschaft) können auch ideell tätige Umweltschutzorganisationen Beschwerde einlegen (Verbandsbeschwerderecht), soweit die in Art. 55 USG (bzw. Art. 55f USG bei Bewilligung von Organismen) festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ausserdem steht den Organisationen nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) ein Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu.
Hinweis: Unabhängig davon, ob eine UVP durchgeführt wird oder nicht, steht nach Art. 35a BauG privaten Organisationen, die als juristische Person organisiert sind und ideelle Zwecke verfolgen, das Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu.
Für die Leistungen von Umweltschutzfachstelle und UVP-Kommission wird nach § 2 Bst. e) der kantonalen Gebührenordnung zum Vollzug des Umweltrechts vom 3. November 1993 sowie nach § 7 EV UVP eine Gebühr erhoben (zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr oder zu allfälligen anderen Gebühren).
Die Gebühr wird im Einzelfall nach Aufwand bemessen. Die Verrechnung erfolgt in der Regel in zwei Tranchen: Erste Tranche nach Abschluss der Beurteilung, zweite Tranche nach Abschluss des Leitverfahrens.
Die UVP-Kommission der Stadt Zürich ist zusammengestellt aus städtischen und kantonalen Fachstellen
Amt für Baubewilligungen, AfB (Baubewilligung)
Amt für Städtebau, AfS (Denkmalpflege, Richt- und Nutzungsplanung, Bauen ausserhalb Bauzone, Landschafts- und Ortsbildschutz)
Dienstabteilung Verkehr DAV (Verkehrsabwicklung und -steuerung, Verkehrsfluss, Verkehrssicherheit, Verkehrsregime),
Departement der industriellen Betriebe DIB (Energie, Gewässernutzung, Energieversorgung)
Entsorgung und Recycling Zürich ERZ (Entwässerung, betrieblicher Umweltschutz BUS, industrieller Gewässerschutz, Entwässerungsplanung)
Grün Stadt Zürich GSZ (Naturschutz/Flora/Fauna (terrestrisch), Freiraum, Landschaft, Hitzeminderung, Licht, Stadtökologie)
Koordinationsstelle für Umweltschutz KofU (*)
Tiefbauamt Zürich TAZ (Mobilitäts- und Verkehrsplanung, Verkehrsregime, Parkierung, Stadtachse),
Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich UGZ (Luft- und Lärmemissionen und -immissionen, Verkehr, Parkierung, Erschütterung, abgestrahlter Körperschall, NIS, UBB, Hitzeminderung, Licht, Umweltschutzfachstelle)
Die Koordination der Prüfung ist Aufgabe der Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich.
*Die kantonale Koordinationsstelle für Umweltschutz (KofU) koordiniert hier die kantonalen Fachstellen zu den Umweltthemen Gewässer (Grundwasser, Oberflächenwasser, öffentliche Gewässer, Gewässernutzung See, Wasserbau, Gewässerraum, Hochwasser), Boden, Altlasten, Störfall, Tankanlagen, Betrieblicher Umweltschutz BUS, Abfälle/umweltgefährdende Stoffe, umweltgefährdende Organismen, Biosicherheit, Neobiota, Fischerei, Naturschutz/Flora/Fauna See inkl. Ufervegetation, Raumplanung, Archäologie im Seeuferbereich, Arbeitnehmer- und Gesundheitsschutz, Katastrophenschutz, Kulturdenkmäler, archäologische Stätten.
- Umweltschutzgesetz USG
- Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPV
UVPV gibt Auskunft über UVP-pflichtige Anlagen, das jeweilige Verfahren, Gegenstand, Inhalt und mehr. - Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (EV UVP)
EV UVP beschliesst die Regelungen einer UVP im Kanton Zürich, so beispielsweise das für die UVP massgebliche Verfahren, die Delegation an die Stadt Zürich oder die Gebühren.
Weiterführende Informationen und Links
Weitere Informationen
Umwelt- und Gesundheitsschutz
Raum und Umwelt