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Rahmenbedingungen

Gesetzesgrundlage

Energiegesetz Kantons Zürich (EnerG, LS 730.1)

Das Energiegesetz des Kantons Zürich (EnerG, LS 730.1) verlangt die Durchführung einer Energieplanung. Diese soll im Bereich der Energieversorgung und -nutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, für die Projektierung von Anlagen und für Fördermassnahmen sein. Gemäss dem Energiegesetzes (EnerG) ist der Kanton verpflichtet, eine kantonale Energieplanung durchzuführen. Auf kommunaler Ebene kann der Kanton die Durchführung der kommunalen Energieplanung verlangen. Laut dem Energiegesetz kann die Energieplanung für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen.

Energiegesetz Kanton Zürich

Kommunale Energieplankarte der Stadt Zürich (STRB Nr. 1542/2022)

Die kommunale Energieplankarte der Stadt Zürich legt in Übereinstimmung mit STRB Nr. 1542/2022, Beilage 1 die Gebiete fest, die zukünftig über thermische Netze mit Energie versorgt werden sollen. Zusätzlich werden sowohl geplante als auch bereits bestehende standortgebundene Energiezentralen in der kommunalen Energieplankarte festgelegt. Die Energieplanung ist eine verbindliche behördliche Sachplanung, die ausschliesslich der Genehmigung durch die Exekutive (Stadtrat und kantonale Baudirektion) unterliegt.

STRB Nr.  1542/2022

Energieinfrastruktur

Übergeordnete Energieinfrastrukturen sind standortgebunden. Ihr Hauptzweck besteht darin, langfristig Energie bereitzustellen oder zu transportieren. Die räumliche Festlegung solcher Infrastrukturen erfolgt im regionalen Richtplan der Stadt Zürich. Der regionale Richtplan enthält konkrete Karteneinträge für bestehende und geplante Leitungen und Anlagen. 

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