Projektionen sind in jedem Fall bewilligungspflichtig. Projektionen werden im Rahmen von Veranstaltungsbewilligungen oder als Weihnachtsbeleuchtung bewilligt. Gesuche sind beim Kommissariat Verwaltungspolizei der Stadtpolizei Zürich einzureichen.
Gesuche für permanente oder temporäre Projektionen im privaten Grund, die weder Teil einer Weihnachtbeleuchtung oder einer Veranstaltung sind, sind beim Amt für Städtebau, Reklamebewilligungen, einzureichen. Projektionen für Werbung auf oder über öffentlichem Grund sind gemäss Art. 16 Abs. 3 VARöG nicht gestattet.
Wird ein Gesuch für eine Projektion gestellt, prüft die Dienstabteilung Verkehr den Standort. Ist der Standort aus Sicht Verkehrssicherheit bewilligbar, gelten die folgenden Auflagen für die Projektion:
- Es dürfen nur statische Bilder gezeigt werden (keine dynamischen Elemente, Animationen, Filme oder Ähnliches).
- Es dürfen nur einfache, auf den ersten Blick erfassbare Bilder projiziert werden (keine optischen Täuschungen, lange Texte, ungünstigen Überlagerungen usw.).
- Keine Blitz- und Blendeffekte
- Die Standzeit der Bilder beträgt mindestens 15 Sekunden.
- Bildwechsel mit starker Kontrastveränderung erfolgen mittels Kreuzüberblendung («Crossfade») mit einer Dauer von mindestens 1,5 Sekunden.
Generell gilt: Der Projektionsstrahl darf das Lichtraumprofil (4,5 m) der Fahrbahn nicht durchqueren.
Es ist eine Bespielung mit Bewegtbild (Filme, Animationen, usw.) möglich. Es dürfen keine Blend- und Blitzeffekte in den Strassenraum wirken und der Projektionsstrahl darf keine Verkehrsteilnehmenden blenden.
Generell gilt: Der Projektionsstrahl darf das Lichtraumprofil (4,5 m) der Fahrbahn nicht durchqueren.
Beispiele
Umgesetzte Projektionen:


Gesuch Projektion
Wir bitten Sie, bei der Gesuchseingabe auf eine gute Qualität Ihrer Beilagen zu achten. Lesen Sie dazu unsere Hinweise.