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Zirkus & Schaustellungen

Zirkusse

Gesuche für Gastspiele von Zirkussen und ähnlichen Unternehmen sind bis spätestens 31. Juli des Vorjahres einzureichen.

Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Sicherheitsdepartements entscheidet jeweils im Laufe des Herbsts auf Antrag der Spezialabteilung über die Zuteilung der Spielplätze.

Öffentlicher Grund: 

Die Spieldauer für Zirkusse auf öffentlichem Grund beträgt maximal 31 aufeinanderfolgende Tage (exkl. Auf-/Abbau).

Privatgrund: 

Winterzirkusse auf Privatgrund dürfen ab Donnerstag der Woche 46 bis Ende der ersten Januarwoche, für maximal 42 Spieltage (inkl. Vor- und andere Premièren) gastieren. Hier ist auf jeden Fall vorgängig abzuklären, 

  • ob die Bespielung mit dem jeweiligen Bauentscheid für das betreffende Grundstück vereinbar ist (Auskunft erfolgt durch den Grundeigentümer*in)
  • oder ob für das betroffene Areal eine Baubewilligung zu beantragen ist (Auskunft erfolgt durch Kreisarchitekt*in des Amtes für Baubewilligungen)

Schaustellungen

(Chilbibetriebe)

Bewilligungen für den Betrieb von Schaustellgeschäften können durch die Spezialabteilung in der Regel wie folgt erteilt werden: 

  1. vor, während und nach dem Sechseläuten für höchstens 10 Spieltage an höchstens 4 aufeinanderfolgenden Wochenenden 
  2. Knabenschiessen 
  3. an den gemäss besonderen Richtlinien des Stadtrats bewilligten Festanlässen

Reisendengewerbebewilligungen

Zirkusse, zirkusähnliche Unternehmen und Schaustellgeschäfte benötigen gemäss dem Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (RGG) eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese ist am Geschäftssitz des Unternehmens zu beantragen.

Liegt die Reisendengewerbebewilligung nicht vor, darf der betroffene Zirkus / das betroffene Schaustellgeschäft nicht aufgebaut werden.

Kontakt

Stadt Zürich
Stadtpolizei
Kommissariat Verwaltungspolizei
Hohenbühlstrasse 15
8032 Zürich
Telefon direkt
Postadresse:
Postfach
8021 Zürich

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