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Politische Veranstaltungen

Grundsätzliches

Gemäss Art. 23 des Reglements über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsordnung; Stadtratsbeschluss vom 23. November 2011) steht der öffentliche Grund für politische Zwecke an öffentlichen Ruhetagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 1. August, und an den übrigen Tagen während der Nachtruhe nicht zur Verfügung. Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Sicherheitsdepartements kann bei aktuellen Ereignissen Ausnahmen bewilligen.

Demonstrationen

Darunter versteht man eine grössere politische Aktion (Personenzahl nach oben unbegrenzt), die mit einem Besammlungsort, einer Umzugsroute und einem Schlusskundgebungsort verbunden ist. Die Teilnehmenden müssen sich somit vom Besammlungs- zum Schlusskundgebungsort verschieben.

Kundgebungen

Verweilt eine Gruppierung mit mehr als 10 Personen (nach oben unbegrenzt), die ein politisches Anliegen kundtun möchte (auch lautstark), an einem Ort, so handelt es sich um eine Kundgebung.

Mahnwache

Darunter versteht man eine an einem Ort verweilende Gruppierung mit bis 10 Personen, die in ruhiger Art auf ein politisches Anliegen aufmerksam machen möchte.

Standaktionen

Für das Aufstellen eines Standes sowie für das Aufstellen eines Plakats in Weltformat (89.5 cm x 128.0 cm) werden maximal 3 x 3 Meter zur Verfügung gestellt.

Gestattet ist das Abgeben von Informationsmaterial (zu verschiedenen Themen möglich), das Sammeln von Unterschriften und das Werben für Politiker*innen vor Wahlen. Das Musizieren oder andere Aktivitäten (z. B. Zubereitung von Speisen) sind untersagt. Es dürfen sich maximal 5 Personen von der Organisation am Stand aufhalten, mindestens 1 Person muss anwesend sein.

Gemäss Art. 22 der Benutzungsordnung benötigen Standaktionen zu politischen Zwecken an den vom Stadtrat definierten Örtlichkeiten keine Bewilligung.

Andere Örtlichkeiten sind bewilligungs- und kostenpflichtig sowie kontingentiert.

Einer politischen Partei/Organisation stehen auf dem ganzen Stadtgebiet pro Quartal 60 bewilligte Standaktionen zu, davon höchstens 20 im Stadtkreis 1.

(Für weitere Informationen siehe Merkblatt Standaktionen und Merkblatt politische Aktionen.)

Sammeln von Unterschriften für politische Anliegen

Das Sammeln von Unterschriften durch Einzelpersonen (in der Regel nicht mehr als 3 Personen) im Umherziehen (ohne Infrastruktur) ist ohne besondere Erlaubnis gestattet. Das Sammeln von Unterschriften ist auch während der Feiertage sowie der Nachtruhe erlaubt, sofern es dadurch nicht zu Störungen kommt. Dabei darf es nicht zu Verkehrsbehinderungen kommen. Wird für das Unterschriftensammeln ein Stand oder ähnliches benötigt, ist dies bewilligungspflichtig (ausser an den bewilligungsfreien Örtlichkeiten, die nicht reserviert werden können). Die Benutzung von öffentlichen Fussgängerunterführungen (z. B. Shop-Ville) ist untersagt. An Märkten und Veranstaltungen sowie in deren unmittelbaren Umgebung ist das Umherziehen und Sammeln erlaubt, sofern es nicht zu Störungen der Veranstaltung bzw. der Markttätigkeit kommt. Ob es zu Störungen der Veranstaltung bzw. der Markttätigkeit kommt, beurteilt die Polizei vor Ort aufgrund der konkret angetroffenen Situation. Dabei sucht sie in einem ersten Schritt das Gespräch mit den Störenden. Nötigenfalls ist eine Wegweisung auszusprechen.

Verteilen von Schriften (Flyer)

Das Verteilen von politischen Schriften durch Einzelpersonen im Umherziehen ohne Infrastruktur ist ohne besondere Erlaubnis gestattet.

Plakatträger*innen

Sandwichman

Das Umherziehen von Plakatträgern*innen (Einzelpersonen) mit politischen Informationen ist unter Vorbehalt von Artikel 5 der Benutzungsordnung ohne besondere Erlaubnis auf dem Trottoir gestattet. Die mitgeführten Plakate dürfen folgende Masse nicht übersteigen: 1 x 1 x 1.3 m (L x B x H). Der Fussverkehr darf nicht behindert werden. Die Benützung von öffentlichen Fussgängerunterführungen (z. B. Shop-Ville) ist untersagt. An Märkten und Veranstaltungen ist das Umherziehen untersagt.

Das Ausrufen von politischen Kampagnen, das Verteilen von Drucksachen sowie die Benützung von Musik- und Lärminstrumenten und Verstärkeranlagen sind verboten.

Mahnwachen, Kundgebungen und Demonstrationen

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Weitere Informationen