Lauterkeitskommission
Die Schweizerische Lauterkeitskommission ist das ausführende Organ der Stiftung der Schweizer Werbung für die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation. Sie ist ein so genanntes Selbstregulierungsgremium. In diesem Gremium sitzen VerbandsvertreterInnen aus den Bereichen Werbung und Konsum sowie PR-Fachleute. Sie werden beraten von Expertinnen und Experten aus Medien, aus Bundesämtern und aus verschiedenen Fachgebieten.
Tätigkeiten der Schweizerischen Lauterkeitskommission
Die Kommission beurteilt Beschwerden gegen unlautere Werbung, die bei ihr eingehen. Jede Person ist berechtigt, eine solche Beschwerde einzureichen. Das Verfahren ist kostenlos, sofern es sich nicht um eine Beschwerde von einer Konkurrenzfirma handelt.
Bevor sie eine Beschwerde beurteilt, gibt die Lauterkeitskommission der betreffenden Firma die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Entscheidet die Kommission, dass eine Werbung unlauter ist, fordert sie die Firma auf, die Werbung einzustellen. Kommt die Firma dieser Aufforderung nicht nach, kann die Lauterkeitskommission Sanktionen beschliessen.
Die Lauterkeitskommission veröffentlicht ihre Beurteilungen auf ihrer Website.
Grundsatz gegen sexistische Werbung
Bei der Beurteilung von Beschwerden hält sich die Lauterkeitskommission an diverse, von ihr entwickelte Grundsätze. Der Grundsatz 3.11 betrifft die sexistische Werbung. Er wurde im Frühling 2007 neu formuliert und lautet wie folgt:
«Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann herabsetzt, ist unlauter.»
Aus diesem Grundsatz hat die Lauterkommission Kriterien abgeleitet, die auf sexisitsche Werbung zutreffen.
Wann ist Werbung sexistisch?
Gemäss dem Grundsatz 3.11 der Lauterkeitskommission liegt geschlechterdiskriminierende Werbung insbesondere dann vor, wenn:
- Männern oder Frauen stereotype Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird;
- Unterwerfung und Ausbeutung dargestellt werden oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien;
- das Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhaltung respektiert wird;
- zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem Produkt kein natürlicher Zusammenhang besteht;
- die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird;
- eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt.
Es ist jedoch nicht immer ganz einfach, eindeutig zu beurteilen, ob eine Werbung sexistisch ist oder nicht. Als Hilfestellung hat die Fachstelle eine Reihe von Fragen zusammengestellt.