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Retention

Das Retentionsverzeichnis bei Geschäftsräumen

VermieterInnen oder VerpächterInnen von Geschäftsräumen erfahren hier, wie sie ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses stellen

Wer Geschäftsräume vermietet oder verpachtet  kann die Forderungen für Miet- oder Pachtzins mit der so genannten Retention absichern. VermieterInnen oder VerpächterInnen können Gegenstände, die sich in den vermieteten Räumen befinden, zurückbehalten.

Wo und wann kann man ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsrechts stellen?

Will ein Vermieter / die Vermieterin vom Retentionsrecht Gebrauch machen, muss er/sie beim Betreibungsamt ein Begehren um Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses stellen. Dieses Begehren muss er/sie am Ort der vermieteten Räume stellen. Das Begehren muss vor oder mit dem Betreibungsbegehren eingereicht werden.

Wie hoch darf der Wert der Gegenstände im Retentionsverzeichnis sein?

In das Retentionsverzeichnis werden nicht alle Gegenstände der Mieterschaft bzw. der Pächterin / des Pächters aufgenommen. Der Wert der Gegenstände im Verzeichnis beschränkt sich auf höchstens den verfallenen Jahreszins. Ist zu befürchten, dass die Mieterschaft Gegenstände entfernt, kommt ein laufender Halbjahreszins dazu. Bei der Pacht werden Gegenstände im Gegenwert des verfallenen sowie des laufenden Pachtzinses aufgenommen.

Welche Gegenstände können im Retentionsverzeichnis aufgenommen werden?

In das Retentionsverzeichnis werden bewegliche und verwertbare Sachen aufgenommen, mit denen die Geschäftsräume eingerichtet wurden oder die darin benutzt werden. Sachen eines Untermieters / einer Untermieterin können ebenfalls aufgenommen werden, wenn dieser Zins nicht bezahlt wurde. Nicht pfändbare Gegenstände dürfen auch nicht in das Retentionsverzeichnis aufgenommen werden.

Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft

Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer hat für Beitragsforderungen der letzten drei Jahre ein Retentionsrecht wie ein Vermieter

Artikel 712k ZGB

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