Kindesvermögen
Die Eltern haben gestützt auf Art. 318 ff. ZGB, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Vermögen der Kinder zu verwalten.
Kindesvermögensinventar
Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde (KESB) ein Inventar über den Nachlass des verstorbenen Elternteils und das Vermögen des minderjährigen Kindes einzureichen. Die KESB hat von Gesetzes wegen zu prüfen, ob die Interessen des Kindes am Nachlass gewahrt werden und das Kindesvermögen ordnungsgemäss verwaltet wird. Ist dies der Fall, sind in der Regel keine weiteren Anordnungen der KESB notwendig.
Bei grossen und komplexen Vermögen, oder wenn es die persönlichen Verhältnisse erfordern, kann der verantwortliche Elternteil verpflichtet werden, der KESB regelmässig Bericht zu erstatten.
Kindesvermögensschutz
Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht ausreichend gewährleistet, trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (z.B. Vermögenssperre).
Kann der Gefährdung des Kindesvermögens nicht auf andere Weise begegnet werden, wird dessen Verwaltung einer Beistandsperson übertragen.
Wie dürfen Eltern mit dem Kindesvermögen und dessen Erträgen umgehen?
Ohne Bewilligung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist es den Eltern grundsätzlich untersagt, Kindesvermögen für den laufenden Unterhalt, die Erziehung oder für die Ausbildung auch nur in Teilen zu verbrauchen (Art. 320 ZGB). Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen dürfen in Teilbeträgen entsprechend den laufenden Bedürfnissen für den Unterhalt des Kindes verbraucht werden (Art. 320 ZGB). Gemäss Art. 319 ZGB dürfen die Eltern die Erträge des Kindesvermögens für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht, auch für die Bedürfnisse des Haushaltes verwenden. Ein Überschuss fällt ins Kindesvermögen.
Wem gehört der «Lehrlingslohn»?
Grundsätzlich gilt: der selbstverdiente Lehrlingslohn gehört den Jugendlichen. Mit einem geregelten Einkommen des Kindes dürfen die Eltern jedoch erwarten, dass es sich mit einem «angemessenen» Betrag am Unterhalt beteiligt, sofern sie zusammenwohnen (Art. 323 ZGB).