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Kindesvermögen

Die Eltern haben gestützt auf Art. 318 ff. ZGB, solange ihnen die elterliche Sorge zusteht, das Recht und die Pflicht, das Vermögen der Kinder zu verwalten.

Kindesvermögensinventar

Stirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil der Kindesschutzbehörde (KESB) ein Inventar über den Nachlass des verstorbenen Elternteils und das Vermögen des minderjährigen Kindes einzureichen. Die KESB hat von Gesetzes wegen zu prüfen, ob die Interessen des Kindes am Nachlass gewahrt werden und das Kindesvermögen ordnungsgemäss verwaltet wird. Ist dies der Fall, sind in der Regel keine weiteren Anordnungen der KESB notwendig.

Bei grossen und komplexen Vermögen, oder wenn es die persönlichen Verhältnisse erfordern, kann der verantwortliche Elternteil verpflichtet werden, der KESB regelmässig Bericht zu erstatten.

Kindesvermögensschutz

Ist die sorgfältige Verwaltung des Kindesvermögens nicht ausreichend gewährleistet, trifft die KESB die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens (z.B. Vermögenssperre).

Kann der Gefährdung des Kindesvermögens nicht auf andere Weise begegnet werden, wird dessen Verwaltung einer Beistandsperson übertragen.

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