Persönlicher Verkehr (Besuchsrecht)
Eltern und Kinder, die nicht zusammenleben, haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dies gilt für unverheiratete und verheiratete Eltern gleichermassen.
Der persönliche Verkehr beinhaltet Besuchskontakte aber auch andere Formen des Kontaktes. Der betroffene Elternteil hat nicht nur das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind, er hat auch die entsprechende Pflicht.
Bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs kann es zu Konflikten oder Problemen kommen. Es liegt primär in der Verantwortung der Eltern, den Konflikt zum Wohle des Kindes zu lösen. In der Stadt Zürich werden Eltern durch die unentgeltlichen Beratungsangebote der Fachstelle Elternschaft und Unterhalt unterstützt. Gelingt den Eltern keine Einigung, kann beim Gericht oder bei der KESB die Regelung des Besuchsrechts beantragt werden. Die jeweilige Zuständigkeit ist von verschiedenen Faktoren abhängig.