Schutz des Kindes
Wenn das Kind gefährdet ist und die Eltern nicht in der Lage sind, die Situation zu verbessern, ergreift die KESB die nötigen Kindesschutzmassnahmen.
Die Massnahme hat zum Ziel, das Wohl des Kindes zu sichern oder wiederherzustellen. Sie soll die elterlichen Fähigkeiten stützen und ergänzen. Die KESB sucht immer gemeinsam mit den Eltern nach einer Lösung.
Beim Kindesschutz geht es immer darum, das Kind zu schützen. Es geht nicht darum, die Eltern zu strafen.
Die KESB kann folgende Anordnungen treffen:
Ermahnung
Die KESB kann die Eltern oder das Kind ermahnen, etwas zu tun oder zu unterlassen. Sie kann zum Beispiel die Eltern ermahnen, dafür zu sorgen, dass das Kind eine Aufgabenhilfe in Anspruch nimmt.
Erteilen einer Weisung
Die KESB kann den Eltern oder dem Kind eine Weisung erteilen. Das heisst, die Eltern oder das Kind müssen tun, was die KESB konkret anordnet. Eltern können zum Beispiel angewiesen werden, das Kind therapeutisch behandeln zu lassen oder es regelmässig in die Schule zu schicken.
Aufsicht
Wo nötig kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Eltern bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
Wenn die Abklärungen ergeben, dass die Eltern mit der Erziehung und Betreuung ihres Kindes überfordert sind und sich keine Abhilfe zu organisieren vermögen, bestellt die KESB zum Schutz des Kindes und zur Unterstützung der Eltern eine Beistandsperson. Diese berät und unterstützt die Eltern in ihrer Sorge um das Kind und bezieht wo nötig weitere Fachstellen mit ein.
Eine Beistandsperson kann beispielsweise auch ernannt werden für die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und für die Überwachung der Besuchsrechtsregelung.
Sind die Inhaber der elterlichen Sorge am Handeln für das Kind verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die KESB einen Vertretungsbeistand für das Kind, welcher anstelle der Inhaber der elterlichen Sorge die rechtlichen Handlungen vornimmt.
Beistandschaften für Kinder und Jugendliche werden in der Regel von Berufsbeiständen und Berufsbeiständinnen geführt.
Die Eltern bestimmen grundsätzlich den Aufenthaltsort ihres Kindes. Kann aber der ernstlichen Gefährdung des Kindes nicht auf eine andere Weise begegnet werden, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterzubringen, z.B. in einer Pflegefamilie oder allenfalls in einem Heim. Eine Beistandsperson wird zusätzlich beauftragt, für die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes und für die Regelung des persönlichen Kontaktes zu den Eltern zu sorgen.
Kann die weitere Gefährdung des Kindes mit anderen Kindesschutzmassnahmen nicht genügend abgewendet werden, etwa weil die Eltern dauernd abwesend sind oder sich in keiner Weise um das Kind kümmern, entzieht die KESB einem oder beiden Elternteilen die elterliche Sorge und ernennt dem Kind gegebenenfalls eine Vormundin oder einen Vormund.
Hat ein Kind keine Eltern oder ist diesen die elterliche Sorge entzogen worden, ernennt die KESB dem Kind eine Vormundin oder einen Vormund.
Wenn ein Kind keine gesetzliche Vertretung hat, z.B. weil der alleine sorgeberechtigte Elternteil noch minderjährig, handlungsunfähig oder gestorben ist oder weil ihm die elterliche Sorge entzogen worden ist, prüft die KESB, ob die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zugeteilt werden kann oder ob für das Kind eine Vormundschaft zu errichten ist.