Gesetzliche Vertretungsrechte
Wird eine Person, die weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Patientenverfügung abgeschlossen hat, urteilsunfähig, so sieht das Erwachsenenschutzrecht bestimmte gesetzliche Vertretungsrechte vor.
Dies sind:
- Vertretung durch EhepartnerIn / eingetragene/n PartnerIn sowie
- Vertretung bei medizinischen Massnahmen
Diese gesetzlichen Vertretungsrechte ermöglichen den Angehörigen, anstelle der urteilsunfähigen Person ohne grosse Umstände gewisse Entscheide zu treffen.
Ein gesetzliches Vertretungsrecht für gewisse persönliche und finanzielle Angelegenheiten der urteilsunfähigen Person kommt dem Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zu. Voraussetzung ist, dass ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person besteht oder ihr regelmässiger und persönlicher Beistand geleistet wird.
Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst
- alle Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs,
- die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens,
- nötigenfalls die Öffnung und Erledigung der Post.
Für Rechtshandlungen ausserhalb dieses Rahmens muss die Zustimmung der KESB eingeholt werden. Diese entscheidet auch bei Zweifeln, ob die betroffene Person tatsächlich urteilsunfähig geworden ist. Ferner entzieht sie die Vertretungsbefugnis, wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind (Art. 374 f. ZGB).
Wenn die nicht urteilsfähige Person keine Vertretung in medizinischen Belangen bestimmt hat, sind folgende Personen der Reihe nach berechtigt, sie zu vertreten (Art. 378 ZGB):
- die Beiständin oder der Beistand, wenn diese oder dieser ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen hat;
- der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit der urteilsunfähigen Person besteht oder ihr regelmässiger und persönlicher Beistand geleistet wird;
- die Person (z.B. Konkubinatspartnerin oder Konkubinatspartner), die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässigen und persönlichen Beistand leistet;
- die Nachkommen, wenn sie der nicht urteilsfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
- die Eltern, wenn sie der nicht urteilsfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
- die Geschwister, wenn sie nicht urteilsfähigen Person regelmässig und persönlich Beistand leisten.
Die KESB schreitet ein
- bei Unklarheit, wer vertretungsberechtigt ist,
- bei unterschiedlichen Auffassungen der vertretungsberechtigten Personen über die richtige medizinische Massnahme,
- bei Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person.