Beistandschaft
Eine Beistandschaft wird nur angeordnet, wenn die betroffene Person aufgrund eines Schwächezustands ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann, ferner keine eigene Vorsorge für diesen Fall getroffen hat und wenn die Unterstützung durch Dritte nicht ausreicht oder von vorneherein als ungenügend erscheint. Dabei kann die Hilfsbedürftigkeit den persönlichen Bereich, aber auch die Einkommens- und Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Die KESB prüft, in welchen Bereichen die betroffene Person Hilfe benötigt und errichtet dann die in jedem Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Beistandschaft.
- die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) für Personen, welche für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung brauchen,
- die Vertretungsbeistandschaft ohne oder mit Vermögensverwaltung (Art. 394 bzw. Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) für Menschen, die bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen können und deshalb vertreten werden müssen,
- die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB), falls bestimmte Handlungen der betroffenen Person zu deren Schutz der Zustimmung eines Beistandes oder einer Beiständin unterstellt werden müssen, sowie
- die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) als Nachfolgeinstitut der Vormundschaft, wenn jemand besonders hilfsbedürftig ist.
Eine Beistandsperson kann zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit, z.B. zum Verkauf einer Liegenschaft, zur Führung eines Prozesses oder zur Vertretung bei einer Nachlassregelung, oder auch zur Verwaltung des Vermögens bestellt werden.
Der Beistandsperson können aber auch sehr weitreichende Befugnisse übertragen werden. So kann die Beistandsperson z. B. beauftragt werden, die Einkünfte und das Vermögen zu verwalten, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen sowie für hinreichende persönliche, soziale und medizinische Betreuung und für geeignete Unterkunft zu sorgen.