Eigene Vorsorge
Im Erwachsenenschutzrecht spielt das Recht auf Selbstbestimmung eine zentrale Rolle. Behördliches Handeln kommt bei Urteilsunfähigkeit nur dann zum Tragen, wenn andere – private – Vorkehren oder gesetzliche Vertretungsrechte nicht ausreichen.
Nach wie vor kann einer Person eine Vollmacht erteilt werden, mit dem Vermerk, dass diese auch gültig bleiben soll, wenn die Vollmachtgeberin oder der Vollmachtgeber urteilsunfähig wird (Art. 32 ff. OR).
Zudem ist es möglich, in einem Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) und/oder einer Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) Vorkehrungen zu treffen, die erst im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit Geltung haben sollen.