Arbeitsbewilligungen
Sonntags-, Nacht- und Sonntagsarbeit in Verbindung mit Nachtarbeit gemäss Arbeitsgesetz
Zuständigkeiten:
Ab 01.01.2019 ist der Kanton Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), für das Erteilen von Arbeitsbewilligungen ohne eine Primärbewilligung (Zweitbewilligung) in der Stadt Zürich zuständig.
Kontaktdaten:
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsbedingungen, Neumühlequai 10, 8090 Zürich
Homepage: www.ai.zh.ch
Vorlagen
Auf der Homepage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) steht eine Vorlage für die Einverständniserklärung zur Verfügung.
Arbeits- und Ruhezeiten Kanton Zürich (zh.ch)
Auf der Homepage des Staatsekretariats für Wirtschaft SECO stehen Vorlagen für Schichtpläne zur Verfügung. Zudem sind dort die Arbeitsgesetze zu finden.
SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft (admin.ch)
Arbeitsbewilligung in Verbindung mit einer städtischen Bewilligung
(Primärbewilligung)
Keine Änderungen gibt es für das Erteilen für befristete Nacht- und Sonntagsarbeit in Verbindung von Veranstaltungen, Ausstellungs- und Verkaufsveranstaltungen sowie lärmenden Arbeiten in der Stadt Zürich.
Gesuche im Rahmen von Veranstaltungen (Auf-/Abbau nachts oder am Sonntag), Ausstellungs- oder Verkaufsveranstaltungen und Arbeiten, welche gleichzeitig eine Lärmbewilligung benötigen, erhalten die benötigte Bewilligung für befristete Nacht- und Sonntagsarbeit wie bis anhin von der Stadtpolizei Zürich. Neu müssen Sie bei der Stadt Zürich nur noch ein Gesuch einreichen.
Keine Arbeitsbewilligung benötigen Sie wenn die Arbeiten von Montag bis Samstag zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr ausgeführt werden.
Um eine Bewilligung für Nacht- und Sonntagsarbeit ausstellen zu können, muss gemäss Art. 17, 19 und 24 des Arbeitsgesetzes das dringende Bedürfnis nachgewiesen werden. Bitte beschreiben Sie das dringende Bedürfnis genau, wenn nötig auf einem separaten Beiblatt. Geben Sie auch die genauen Daten an, Reservedaten sind nicht zulässig.
Umbauarbeiten sind planbar und können somit nicht bewilligt werden.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Verfügung des Regierungsrates des Kantons Zürich. Diese betragen je nach Stunden die von den Mitarbeitenden geleistet werden zwischen Fr. 60.00 und max. Fr. 300.00.