Global Navigation

Nutzungsänderung

Änderungen im oder am Schutzraum

Jeglicher baulicher Eingriff im oder am Schutzraum (vollwertig oder erneuerbar) bedürfen einer vorgängigen Genehmigung durch das enstprechende Kontrollorgan bzw. kantonale Amt für Militär und Zivilschutz. Grundsätzlich darf es durch bauliche Eingriffe keine Minderung der Schutzfunktion des Schutzraumes geben.

Vorgaben bezüglich des Genehmigungsprozesses und den Anforderungen für die Umsetzung sind den Infoblätter des Amt für Militär und Zivilschutz zu entnehmen (siehe auch untenstehende Linksammlung).

Die Gesuche für bauliche Änderungen im oder am Schutzraum sind auf dem Postweg und in 2-facher Ausführung einzuereichen. Vorgängig empfiehlt es sich eine Vorbesprechung mit dem Kontrollorgan durchzuführen. 

Wichtige Information:
Eine ausgestelle Baubewilligung durch das Amt für Baubewilligungen im Zusammenhang mit einem bestehenden Schutzraum entbindet den Eigentümer nicht von der Pflicht die baulichen Änderungen vom Kontrollorgan genehmigen zu lassen.

Erneuern von Schutzräumen (Qualitätseinstufung Gruppe B)

Erneuerbare Schutzräume, die den heutigen Anforderungen nicht mehr genügen, können auf Wunsch der Eigentümerinnen und Eigentümer zu vollwertigen Schutzräumen umgebaut werden. Dabei bildet die Technische Weisungen für die Erneuerung von Schutzräumen bis zu 200 Schutzplätzen (TWE 1994) die Grundlage.

Für die Erneuerung von Schutzäumen stehen zweckgebunde Gelder zur Verfügung. Dadurch kann ein grosser Teil der Kosten zur Erneuerung des Schutzraumes übernommen werden. Der definitive Betrag zur Kostenübernahme wird vor Ausführungsbeginn vom kantonalen Amt für Militär und Zivilschutz festegelegt.

Sind Sie als Eigentümer eines erneubaren Schutzraumes (Qualitätseinstufung Gruppe B) daran interessiert diesen zu erneuern, so bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen.

Weitere Informationen