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Technischer Brandschutz

Rauchgastest im neuen Tiefbahnhof Löwenstrasse vor der Inbetriebnahme

Der technische Brandschutz lässt sich in folgende Teilgebiete gliedern: 

  • Aufzüge und Beförderungsanlagen
  • Brandmelde-, Sprinkler- und Gasmeldeanlagen
  • Lufttechnische Anlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA), Rauchschutzdruckanlagen (RDA)
  • Wärmetechnische Anlagen inkl. Reinigung von Feuerungsanlagen

Aufzüge – Beförderungsanlagen

Bei Aufzugsanlagen bestehen Anforderungen an den Schacht, die Kabine, die Türen und an die zugehörigen Motorenräume. In Hochhäusern müssen Aufzugsanlagen so konstruiert und abgesichert sein, dass sie im Brandfall von der Feuerwehr eingesetzt werden können (Feuerwehraufzug).
 

Brandmelde-, Sprinkler- und Gasmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen müssen einen entstehenden Brand selbsttätig feststellen und signalisieren sowie gefährdete Personen und Löschkräfte alarmieren.

Sprinkleranlagen müssen im Brandfall alarmieren, selbsttätig Löschwasser zu den zu schützenden Räumen führen und den Brand löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle halten. Gasmeldeanlagen müssen gefährliche Konzentrationen brennbarer Gase oder Dämpfe in der Luft selbsttätig feststellen und signalisieren, sowie Massnahmen zur Verhinderung einer Explosion einleiten.
 

Lufttechnische Anlagen

Lufttechnische Anlagen müssen so beschaffen, ausgeführt und unterhalten sein, dass sie einen gefahrlosen, bestimmungsgemässen Betrieb gewährleisten. Im Brandfall dürfen sich weder Feuer noch Rauch über lufttechnische Anlagen im Gebäude ausbreiten; Fluchtwege müssen ungehindert begehbar bleiben. In ausgedehnten Gebäuden sind für die Hauptbrandabschnitte getrennte Anlagen vorzusehen.


Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) sind Einrichtungen, die Rauch und Hitze aus einem Brandraum abziehen, die Verqualmung und den Wärmestau unter Decken oder Dächern verhindern sowie den Löscheinsatz der Feuerwehr erleichtern. Die Anzahl, die Grösse und die Bedienung der Anlagen richtet sich nach Gebäudeart und -nutzung.


Reinigung von Feuerungsanlagen

Die Gebäudeeigentümerschaft oder ihre Stellvertretung ist verantwortlich für die regelmässige Reinigung der Feuerungsanlagen. Die Reinigung der Feuerungsanlagen darf nur von Kaminfegerinnen und Kaminfegern vorgenommen werden, die über eine Bewilligung der Gebäudeversicherung Kanton Zürich zur Ausführung von Reinigungsarbeiten verfügen. Die Bewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.


Wärmetechnische Anlagen

Als wärmetechnische Anlagen im Sinne dieser Brandschutzrichtlinie gelten insbesondere Feuerungsaggregate und Feuerungseinrichtungen für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe.

Wärmetechnische Anlagen umfassen das Wärmeerzeugungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steuer- und Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Ableitung der Abgase.

Einrichtungen und Installationen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und in allen Teilen den auftretenden thermischen, chemischen und mechanischen Beanspruchungen genügen.

Soweit für wärmetechnische Anlagen oder Teile davon anerkannte Prüfbestimmungen vorliegen, dürfen nur Ausführungen verwendet werden, die von einer anerkannten Prüfstelle geprüft und von einer Zertifizierungsstelle zugelassen worden sind.

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