Qualitätssicherung
Qualitätssicherung im Brandschutz
Gemäss Ziffer 4.1.3 e der VKF-Brandschutzrichtlinie 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz» bescheinigt der Qualitätssicherung-Verantwortliche Brandschutz vor Bezug der Baute bzw. Inbetriebnahme der Anlage der Eigentümerschaft sowie der Brandschutzbehörde die ordnungsgemässe Umsetzung aller ihm durch die Brandschutzvorschriften auferlegten Qualitätssicherungsmassnahmen mit einer Übereinstimmungserklärung.
- Detaillierte Informationen finden Sie in der Brandschutzrichtlinie «Qualitätssicherung im Brandschutz» Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen: «Qualitätssicherung im Brandschutz»
Übereinstimmungserklärung Brandschutz
- Nachfolgende Erklärung gilt für die Qualitätsstufen 1 bis 3 und ist der kommunalen resp. kantonalen Brandschutzbehörde einzureichen: Übereinstimmungserklärung Brandschutz