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Auflagen und Bezugsberechtigung Spezialbewilligungen für Gemeindekrankenpflege im Dienst

Gültigkeit
Die Bewilligung ist nur ab Beginn der Laufzeit, frühestens jedoch mit Erhalt gültig.

Daten
Die auf der Bewilligung aufgedruckten Daten sind auf deren Korrektheit zu prüfen; bei Fehlern ist die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu benachrichtigen.

Geltungsbereich
Die Bewilligung gilt nur für die auf der Vorderseite vermerkten Fahrzeuge (Kontrollschild-Nummer).
Die Bewilligung ist jedoch nur für das Fahrzeug gültig, in dem die Bewilligung angebracht wird. Sie muss (anstelle der Parkscheibe) gemäss Art. 48 Abs. 4 SSV hinter der Frontscheibe angebracht werden. Sie muss von aussen jederzeit vollständig sichtbar sein.

Dauer der Parkierungsberechtigung
Die Bewilligung berechtigt, für die Dauer des Pflegeeinsatzes am Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen in Blauen Zonen sowie auf Parkfeldern mit Parkzeitbeschränkung (60 Minuten und mehr) während längstens 4 Stunden zu parkieren.
Die Ankunftszeit ist in allen Fällen mittels Parkscheibe anzuzeigen; Parkgebühren müssen nicht entrichtet werden.

Fehlende Parkierungsmöglichkeit
Fehlt eine Parkierungsmöglichkeit (keine Blauen Zonen oder keine Parkfelder mit Parkzeitbeschränkung), darf ausnahmsweise innerhalb eines signalisierten oder markierten Parkverbots parkiert werden.
Wenn auch diese Möglichkeiten fehlen, darf auf dem Trottoir parkiert werden, sofern ein 1.50 m breiter Durchgang für Fussgänger frei bleibt.
An allen diesen Stellen ist die Parkzeit auf zwei Stunden beschränkt; die Ankunftszeit ist mittels Parkscheibe anzuzeigen.

Polizeiliche Anordnungen
Fahrverbote, Halteverbote, beschriftete Parkverbotsfelder (z.B. Taxi, Sanität) sind ausnahmslos einzuhalten.
Fliessverkehr und Güterumschlagsbedürfnisse sind zu berücksichtigen und polizeiliche Anordnungen sind zu befolgen.
Vorschriftswidrig abgestellt Fahrzeuge können abgeschleppt werden.

Ablauf der Gültigkeitsdauer
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (31.12.) darf die Bewilligung noch während maximal 15 Tagen, also bis und mit 15.01. verwendet werden.
Ab 16.01. werden nur noch neue Bewilligungen (Folgejahr) akzeptiert.

Erneuerung
In der Regel wird die Rechnung für die Bewilligung für das Folgejahr automatisch zugesandt. Sollte dies bis Mitte Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht erfolgt sein, ist bei der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr eine neue Rechnung anzufordern.

Eigentum an der Karte
Eigentümerin der Bewilligung ist die Stadt Zürich.
Die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgendeiner Weise abändern und dgl. oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.

Änderungen
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu melden.
Bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr oder wird die Bewilligung missbräuchlich verwendet, wird sie (unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Sanktionen) sofort entzogen.
Die Auflagen sind mit der Bewilligung aufzubewahren.

Bezugsberechtigung
Öffentliche und private Spitexorganisationen. Freiberufliches Spitexpersonal (Konkordatsnummer erforderlich).

Weitere Informationen

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