Fuss- und Radwege
Fuss- und Radwege sollen ein feinmaschiges, durchgehendes Netz über das ganze Siedlungsgebiet hinweg bilden. Neben Trottoirs und Steigen behandelt dieses Kapitel Fuss- und Radwege, die frei durch Wohngebiete geführt werden, aber keine Flur- und Waldwege ausserhalb des besiedelten Stadtgebiets.
Gestalten Sie sie zurückhaltend als funktionale Alltags- und Verbindungswege in ausreichender Breite (Dimensionierung anhand Standards Fussverkehr bzw. Velostandards). Die Wegführung folgt möglichst direkt der Wunschlinie. In Hanglagen können dazu Treppenwege oder Steige nötig sein.
Eigenständige, strassenunabhängige Wege entlang von Bahnlinien, Grünanlagen und Hochbauten mit Umschwung sind räumlich und funktional auf diese abzustimmen. Gestalten Sie sie pro Abschnitt als Einheit.
Führen Sie Anfang und Ende eines Weges sowie seine Zugänge und Abzweigungen besonders übersichtlich aus. Sorgen Sie bei Fuss- und Radwegen für eine angemessene Beleuchtung. Das Längsgefälle darf nicht mehr als 6 % betragen, ansonsten sind Alternativrouten anzubieten. Planen Sie bei Steigen neben Treppen auch Schieberampen für Kinderwagen und Velos.



Radwege führen Sie vor Fussgängerstreifen mit Rampen auf Fahrbahnniveau. Machen Sie den Fussgängerstreifen durch eine deutliche Trottoirabsenkung oder eine taktil-visuelle Markierung kenntlich. Sind die Platzverhältnisse eng, kann die Fahrbahnbreite reduziert werden. Die Rampen des Radwegs liegen dann möglichst nah beim Fussgängerstreifen.
Bei Fussgängerschutzinseln (TED-Norm 16.83) muss die Mittelinsel ertastbar sein, die Velofurt hingegen hat keinen Absatz in Fahrtrichtung des Velos. Liegt die Velofurt innerhalb der Insel, wird der Randabschluss aus gestalterischen Gründen à Niveau durchgezogen. Zwischen Furt und Aufstellbereich des Fussverkehrs kann ein Aufsatz von min. 0.40 m Breite angeordnet werden.
Trottoirs


Frei geführte Fuss- und Radwege


Steige

