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Konzessionsland im Perimeter
Während der Testplanung wurde von Interessenvertreter*innen des Echoraums und Personen aus der Bevölkerung thematisiert, dass die Grundstücke der KIBAG einst öffentlicher Besitz gewesen seien und dass die Stadt Zürich sie der KIBAG abgegeben oder verkauft hätte, unter der Bedingung, dass sie im Interesse der Allgemeinheit genutzt werden. Der folgende Abschnitt zeigt den Stand der aktuellen Recherchen des Hochbaudepartements zu diesem Thema auf.
Grosse Teile des Seeufers Wollishofen liegen auf aufgeschüttetem Grund, ehemaligem Seegebiet. Diese Aufschüttungen werden Landanlagen genannt. Landanlagen werden oft auch als Konzessionsland bezeichnet. Im Seebautenkataster des Kantons Zürich ist festgehalten, wo nach 1875 Land aufgeschüttet wurde: seeseitig der roten Linie (siehe Abbildung 1 links).
Der Vergleich mit dem historischen Übersichtsplan von 1913 (siehe Abbildung 2 links) zeigt, dass die Aufschüttungen im Testplanungsperimeter zu einem grossen Teil bereits im 19. Jahrhundert und im sehr frühen 20. Jahrhundert geschahen.
Landanlagen wurden von den Gemeinden und von Privaten, wie beispielweise von Gewerbebetrieben, aufgrund einer kantonalen Bewilligung - einer sogenannten Konzession - erstellt. Die von privaten Personen und Unternehmen konzessionsgemäss aufgeschütteten Grundstücke wurden zu deren Privateigentum. Die von den Gemeinden konzessionsgemäss aufgeschütteten Grundstücke gingen in das Eigentum der Gemeinden über.
Die Landanlagen im Perimeter der Testplanung Seeufer Wollishofen wurden von privaten Personen und Unternehmen aufgeschüttet. Diese privaten Grundstücke wechselten im Laufe der Zeit die Hand. Die KIBAG hat wahrscheinlich ihre Grundstücke Anfangs des 20. Jahrhunderts von diesen Personen und Unternehmen gekauft. Diese Kaufverträge sind privat und liegen der Stadt Zürich daher nicht vor.
Auf Landanlagen gilt ein kantonaler «Baubewilligungsvorbehalt»: Die Grundeigentümer*innen brauchen für die Erstellung eines Bauwerks auf der Landanlage eine kommunale Baubewilligung und zusätzlich eine besondere Erlaubnis des Kantons. So auch im Testplanungsperimeter. Kantonale Erlaubnisse werden grundsätzlich erteilt, wenn die öffentlichen Interessen (z.B. Schutz bestehender Lebensräume von Tieren und Pflanzen, Landschafts- und Ortsbildschutz, Zugänglichkeit zum Seegebiet) nicht in erheblichem Mass beeinträchtigt werden.
Früher galten für bauliche Veränderungen zudem kantonale Richtlinien, um den Landschafts- und Uferschutz sicherzustellen. Deren Anwendung wurde aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids gestoppt. Heute gelten die regulären Vorgaben aus dem Planungs- und Baurecht.
Für öffentliche Landanlagen aus jüngeren Jahren, wie z.B. der Landiwiese, gilt darüber hinaus an verschiedenen Orten eine öffentliche Zweckbestimmung. Die Nutzungen auf diesen Landanlagen müssen einem öffentlichen Zweck dienen. Gemäss den Auskünften des Kantons gilt für die im Testplanungsperimeter von Privaten erstellten Landanlagen diese Vorgabe jedoch nicht.
Für das Grundstück der KIBAG mit Seeanstoss gilt ein Fusswegrecht für die Öffentlichkeit. Die Stadt Zürich hat mit der KIBAG den Bau des Weges und das Fusswegrecht für die Öffentlichkeit für die Seeuferpromenade 1988 vereinbart.
Dies bedeutet mit Blick auf das KIBAG-Areal:
- Aufgrund der vorliegenden historischen Dokumente, ist davon auszugehen, dass die KIBAG ihre Grundstücke am Seeufer Wollishofen inklusive den Landanlagen von privaten Grundeigentümerschaften und nicht von der Stadt Zürich oder der Gemeinde Wollishofen (bis 1893) erworben hat.
- Auf den Grundstücken der KIBAG gilt laut Grundbuch und den dort festgehaltenen Landanlagekonzessionen sowie gemäss aktuell geltendem Recht kein bekannter Vorbehalt, dass das Land der Öffentlichkeit zurückgegeben werden müsste, wenn die KIBAG in Zukunft ihren heutigen industriellen Betrieb einstellt. Es gilt auch keine öffentliche Zweckbestimmung.