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Teilrevision Bau- und Zonenordnung Gestaltungsplanpflicht «Lengg», Zürich-Riesbach, Kreis 8

Foto: Juliet Haller, Amt für Städtebau
Foto: Juliet Haller, Amt für Städtebau

Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung

Der Gemeinderat hat am 28. Februar 2024 beschlossen:

  1. Die Bau- und Zonenordnung wird gemäss Beilagen 1 und 2 (mit Änderungen der Beilage 1 nach Gemeinderatsbeschluss vom 28. Februar 2024) geändert.
     a. Art. 4 Abs. 15 Bauordnung
     b. Ergänzungsplan Gestaltungsplanpflicht Lengg Mst. 1:5000

  2. Der Stadtrat wird ermächtigt, Änderungen an der Festsetzung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen, sofern sich diese als Folge von Rechtsmittelentscheiden oder im Genehmigungsverfahren als notwendig erweisen. Solche Beschlüsse sind im Städtischen Amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich sowie in der Amtlichen Sammlung zu veröffentlichen.

  3. Dem Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen gemäss Beilage 3 wird gesamthaft zugestimmt.

  4. Der Stadtrat setzt die Änderungen nach Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat 9. August 2024 verfügt:

Die Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung «Gestaltungsplanpflicht Lengg», welche der Gemeinderat Zürich mit Beschluss vom 28. Februar 2024 festgesetzt hat, wird genehmigt.

Die Unterlagen können während 30 Tagen im Amt für Städtebau, Amtshaus IV, Lindenhofstrasse 19, 2. Stock, während der Büroöffnungszeiten von 8:00 bis 16:30 Uhr oder im Internet unter www.stadt-zuerich.ch/hochbau eingesehen werden.

Gegen den Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 28. August 2024
Hochbaudepartement der Stadt Zürich

Kontaktperson

Amt für Städtebau

Isabelle Ritschard

Telefon 044 412 24 68

Kontaktformular

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