Häufig gestellte Fragen zum Aufzugswesen
Kann die Eigentümerschaft, Bauherrschaft, Verwaltung oder die Aufzugsfirma eine Fristerstreckung zur Behebung der Mängel beantragen? Kann für Sicherheitslichtgitter anstelle von Kabinenabschlusstüren ein Antrag gestellt werden? Wer ist für die Belüftung des Aufzugschachtes verantwortlich? Die häufigsten Fragen zum Aufzugswesen der Stadt Zürich im Überblick.
Fristerstreckung
Ja, ohne Präjudiz kann eine Verlängerung der genannten Frist bewilligt werden, wenn zwingende Gründe vorliegen und die Umsetzung zeitnah terminlich verbindlich festgelegt ist.
Der Antrag* (Objekt-ID und Adresse im Betreff) mit Begründung der Verzögerung und einem Nachweis z. B. in Form einer Reparaturauftragsbestätigung, eines unterzeichneten Werkvertrages (Aufzugsfirma) oder die gültige Umbaubewilligung ist schriftlich (vorzugsweise per E-Mail) an die zuständigen Fachexpert*innen (ersichtlich oben rechts auf dem Kontrollbericht) einzureichen.
*Erfolgt der Antrag durch die Aufzugsfirma, muss zwingend die Eigentümerschaft, Bauherrschaft oder die Verwaltung im Verteiler aufgeführt sein. Ansonsten kann keine Fristerstreckung gewährt werden.
Fremdinstallationen
Nein, grundsätzlich sind aufzugsfremde Installationen im Aufzugsschacht nicht erlaubt.
Besteht keine verhältnismässige Möglichkeit, die Fremdleitung ausserhalb des Aufzugsschachtes zu installieren und der Aufzug in allen Betriebsarten nicht durch die Fremdinstallation beeinträchtigt wird, kann die Installation innerhalb des Aufzugsschachtes geprüft werden. In diesem Fall müssen die Fremdleitungen zwingend eingekleidet werden. Brandabschnittsbildende Wände für das Abtrennen von Fremdinstallationen im Aufzugschacht sind mit einem Mindest-Feuerwiderstand EI 30 bei Gebäuden geringer Höhe (bis 11m) und EI 60 bei Gebäuden mittlerer Höhe (11 bis 30m) auszuführen. Es sind anerkannte Brandschutzprodukte einzubauen.
Bei Fragen können Sie direkt die/den Brandschutzexpert*in kontaktieren oder das entsprechende Merkblatt aufrufen.
Nicht betroffen sind Installationen, die im engeren Sinne zur Sicherheit der Aufzugsanlage beitragen, wie z. B. Teile der Brandmeldeanlage, Lüftungs-, Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen sowie Einrichtungen zur Klimatisierung der Maschinen- oder Rollenräume. Ferner auch die notwendigen Zusatzeinrichtungen für die Feuerwehraufzüge.
Die Einkleidung erfolgt in Eigenverantwortung und wird bei der nächsten periodischen Kontrolle geprüft. Allfällige Mängel werden der Feuerpolizei gemeldet.
Hinweis: Es gilt zu bedenken, dass Fremdinstallationen aufgrund deren Anordnung und Platzbedarf Einfluss auf eine spätere Aufzugsmodernisierung oder auf die Umsetzung der ESBA-Sicherheitsmassnahmen, bis hin zu einer allfällig vorgesehenen Ersatzanlage haben können.
Nein, grundsätzlich dürfen Maschinen-, Triebwerk- oder Rollenräume keinem anderen Zweck dienen. Aufzugsfremde Installationen sind nicht erlaubt.
Besteht keine verhältnismässige Möglichkeit, die Fremdinstallation ausserhalb des Maschinen- oder Rollenraum zu installieren, ist der Einbau mittels einer Risikobeurteilung der Aufzugsfirma, welche alle möglichen Einflüsse auf das Liftsystem aufzeigt (Sicherheitsabstände, Flüssigkeiten, Gas, elektromagnetische Einwirkung etc.) durchzuführen.
Entsprechend dem Ergebnis der Risikobeurteilung sind geeignete Massnahmen zu treffen.
Werden Brandabschnitte oder Fluchtwege durch die Fremdinstallation tangiert, sind die brandschutztechnischen Anforderungen mit der oder dem zuständigen Brandschutzexpert*in zu klären.
Die Installation im Maschinen- oder Rollenraum, erfolgt in Eigenverantwortung und wird bei der nächsten periodischen Kontrolle geprüft. Allfällige Mängel werden beanstandet oder der Feuerpolizei gemeldet.
Lichtgitter als Ersatzmassnahme
Ja, ohne Präjudiz kann durch die Eigentümerschaft bzw. Bauherrschaft oder deren Vertretung über die E-Mail-Adresse aufzugsanlagen@zuerich.ch ein entsprechendes Gesuch mit allen nötigen Unterlagen eingereicht werden.
Das entsprechende Formular finden sie in unserer Formularsammlung Beförderungsanlagen.
Das Nachrüsten der Kabinenabschlusstüre(n) ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar (z. B. Platz- und Schutzraumverhältnisse im Schachtkopf zu gering, zu grosse Reduktion der Nutzlast, hoher Zeitverlust durch Schliess- und Öffnungsvorgangs bei Produktionsanlagen nur Warenaufzüge, etc.).
Es muss jeder Lösungsansatz betreffend den Einbau von Kabinenabschlusstüren berücksichtigt werden, unabhängig vom Produkt, Hersteller und/oder Wartungsunternehmen.
Eine Ausnahmebewilligung gilt nur für den Einzelfall und nur, solange sich die Gegebenheiten vor Ort nicht ändern.
Für Aufzüge in Einrichtungen wie
- Spitälern, Alters- oder Pflegeheimen,
- Club-, Vereins- oder Gebetslokalen
- Hotels
- Horte, Kindergärten, Schulen
kann keine Ausnahmebewilligung gewährt werden.
Anstelle von Kabinenabschlusstüren oder Sicherheitslichtgitter kann die Anlage so um genutzt werden, dass ein Verbot für das Mitfahren von Personen besteht (sofern es die Gegebenheiten vor Ort ermöglichen) oder den Aufzug so umzurüsten, dass anstatt der Aufzugsverordnung die Maschinenrichtlinie gilt (max. Fahrgeschwindigkeit 0.15 m/s, Antrittsüberwachung, Schlüssel- oder Totmannbetrieb).
Aufzugsschacht Be- und Entlüftung
Gemäss VKF-Brandschutzrichtlinie 23-15 für Beförderungsanlagen, sowie der Norm SN EN 81-20 entfallen die bisherigen spezifischen Anforderungen an die Entrauchung des Schachtes (Ausnahme bilden die Feuerwehraufzüge).
Der Aufzugschacht ist als gefangener Raum gemäss SIA 382/1 zu betrachten, in dem sich Personen mit Maschinen aufhalten.
Die Be- und Entlüftung des Aufzugsschachtes stellt den geforderten Temperaturbereich zwischen +5° und +40° Celsius sowohl im Aufzugsschacht als auch im Maschinenraum sicher (Norm SN EN 81-20).
Die Be- und Entlüftung stellt eine angemessene Luftqualität für eingeschlossene Personen während einer Blockierung der Anlage sicher.
Die Be- und Entlüftung stellt zudem eine angemessene Luftqualität für das Wartungspersonal sicher, wenn Arbeiten am Aufzug durchgeführt werden.
Gemäss SIA 118/370 ist die Bauherrschaft für eine korrekte Ausführung der Belüftung des Aufzugsschachtes verantwortlich.
Das Amt für Baubewilligungen, Abteilung Aufzugsanlagen, bestätigt keine Ausführungspläne und ist somit nicht für die korrekte Belüftung des Aufzugschachtes zuständig.
Die Notwendigkeit einer Be- und Entlüftung des Aufzugsschachts ist abhängig von der Wärmeentwicklung der Aufzugsanlage, der Dichtheit des Gebäudes und von den verwendeten Materialien des Schachtes (Glas, Beton, Holz, etc.).
Die Aufzugsfirma liefert Angaben betreffend die Wärmeentwicklung der Anlage. In diesem Zusammenhang wird davon ausgegangen, dass zwischen Bauherrschaft und Aufzughersteller Absprachen gemäss Ziffer 0.4.2 der Norm SN EN 81-20 stattgefunden haben.
In diesem Fall ist die Norm EN ISO 13857 zu berücksichtigen, wonach die Öffnungen abzudecken sind.
In diesem Fall ist das Projekt zusätzlich mit der Feuerpolizei der Stadt Zürich anzuschauen.
Der Bauherr oder dessen Vertreter reicht ein Bestätigungsformular ein, welches von ihm oder einem Vertreter unterzeichnet wurde.
Das entsprechende Formular finden sie in unserer Formularsammlung Beförderungsanlagen.
Das Bestätigungsformular muss von einer für die Private Kontrolle befugten Person unterschrieben werden.
Private Kontrolle von Bauvorschriften | Kanton Zürich (zh.ch)