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Feuerungskontrolle

Die Fachstelle Heiz- und Kühlanlagen stellt sicher, dass der Ausstoss von Schadstoffen und Rauch an der Quelle begrenzt wird. Das schont die Umwelt und erhöht die Heizwirkung der Anlage, was den Brennstoffverbrauch senkt.

Welche Anlagen müssen kontrolliert werden?

Der Feuerungskontrolle unterliegen alle kleineren Feuerungen. Darunter zählen Öl- und Gasheizungen mit weniger als 1 MW Wärmeleistung sowie Holzfeuerungen (u. a. Holzheizkessel und Cheminées) mit einer Wärmeleistung von bis zu 70 kW. Die Kamin-Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sind für sämtliche Feuerungsanlagen verbindlich (Nachbarschaftsschutz).

Für grössere Feuerungsanlagen ist das Team Luftreinhaltung zuständig.

Emissionsmessungen und Grenzwerte

Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) schreibt für die Emission von Schadstoffen Grenzwerte sowie regelmässige Kontrollen der entsprechenden Anlagen vor.

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Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte

Sollten bei der Kontrolle Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte gemessen werden, ist innerhalb von 30 Tagen eine Nachregulierung der Anlage durch eine zugelassene Fachfirma obligatorisch. Genügt eine Anlage den Anforderungen nicht, muss sie saniert werden. Als Betreiber*innen einer Feuerungsanlage sind Sie verpflichtet, festgestellte Mängel durch eine Fachfirma beheben zu lassen.

Bewilligungs- und Sanierungspflicht

Neue Feuerungsanlage

Für alle wärmetechnischen Anlagen besteht eine Melde- und Bewilligungspflicht. Das Gesuchsformular für die Erstellung einer neuen Feuerung finden Sie bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Einzureichen ist das vollständige Gesuch beim Amt für Baubewilligungen. Für jede in Verkehr gebrachte Feuerungsanlage muss der Hersteller oder Importeur eine Erklärung vorweisen können, dass die Anlage mit den Anforderungen nach LRV Anhang 4 konform ist (Konformitätserklärung des Herstellers).  Sollte im Rahmen der Feuerungskontrolle auffallen, dass die Anlage nicht bewilligt worden ist, entstehen unnötige Kosten und Umtriebe.

Sanierung einer Feuerungsanlage

Ist eine Anlage nicht mehr gesetzeskonform, muss sie saniert werden. Das Gesuch für eine vollumfängliche oder Teilsanierung (nur Brennerersatz) ist der Feuerpolizei der Stadt Zürich einzureichen. Der Leitfaden für die Feuerungskontrolle im Kanton Zürich hält im Kapitel 4.2 die kantonal geltenden Sanierungsfristen fest. Das Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung der Stadt Zürich legt ergänzend dazu Massnahmen der verschärften Emissionsbegrenzung für stationäre Anlagen auf dem Gebiet der Stadt Zürich fest. Die Massnahmen in diesem Reglement gehen den Massnahmen der kantonalen Massnahmenplanung Luftreinhaltung vor.

Ansprechpersonen

Die Abnahme- und Routinekontrollen werden in der Regel von der gleichen Person vorgenommen. Unsere Feuerungskontrolleur*innen arbeiten nach Stadtkreisen.

Ansprechpersonen bei der Feuerungskontrolle

NameVornameTelefon DirektwahlEinsatzgebiet
FuchsReto+41 44 412 28 51Leiter
PigliapocoLars+41 44 412 28 52Stv. Leiter
TrachslerAlyona+41 44 412 49 09Sachbearbeiterin
Tetteh-QuayeNicholas+41 44 412 29 03 Sachbearbeiter
NenziPietro+41 44 412 26 87 Wärmepumpenfachmann
StauffacherUrs+41 44 412 28 94Anlagen 350–1000 kW
GregoriRené+41 44 412 28 80Kreise 1 / 2 / 3 / 4 / 5 und
Holzfeuerungen Kreise 1 / 2 / 3 / 4 / 5 / 8 / 9 / 10
RüttimannJeannette+41 44 412 28 97Kreise 6 / 11 mit Sichtkontrollen Holz
UehliBarbara+41 44 412 28 53Kreise 9 / 10 und
Holzfeuerungen Kreise 6 / 7 / 11 / 12
StauffacherUrs+41 44 412 28 94Kreise 7 / 8 / 12

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