Emissionskontrolle
Das Messteam Luftreinhaltung überprüft die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Emissionsgrenzwerte. Kontrolliert werden sowohl Neuanlagen wie auch bestehende Anlagen.
Feuerungsanlagen
Neben Messungen bei Anlagen in Industrie und Gewerbe werden Emissionskontrollen bei Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW, bei Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von über 70 kW sowie bei stationären Verbrennungsmotoren, Gasturbinen und Notstrommotoren durchgeführt. Als Inhaberin bzw. Inhaber einer zu überprüfenden Anlage müssen Sie nach Anweisung der Behörde geeignete Messplätze einrichten oder zugänglich machen. Beachten Sie hierfür unser Merkblatt.
Feuerungen mit einer geringeren Feuerungswärmeleistung unterliegen der Feuerungskontrolle.
Notstromanlagen dienen der Überbrückung zeitlich begrenzter Stromunterbrüche. Ihre jährliche Betriebszeit darf für Testläufe 25 Stunden nicht übersteigen. Weitere Vorschriften zu stationären Verbrennungsmotoren und Gasturbinen finden Sie in den Artikeln 11 bis 15 des Reglements zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich.
Kontrollintervall
Feuerungsart | Kontrollintervall |
---|---|
Öl- und Gasfeuerung über 1 MW | jährlich (bei wiederholt festgestellten Mängeln) alle 4 Jahre (bei dauerhaft einwandfreiem Betrieb) |
Holzfeuerung über 70 kW | alle 2 Jahre |
Stationäre Verbrennungs- motoren und Gasturbinen | jährlich (Von diesem Kontrollturnus befreit sind Antriebsaggregate von Notstromanlagen, deren Betriebszeit 25 Stunden im Jahr nicht übersteigt.) |
Notstrommotoren | alle 6 Jahre |
Sollten bei der Kontrolle Überschreitungen der Emissionsgrenzwerte gemessen werden, ist innerhalb von 30 Tagen eine Nachregulierung der Anlage obligatorisch. Anschliessend misst eine amtliche Fachperson die Emissionswerte erneut. Kann eine Anlage den Anforderungen nicht genügen, ist eine Sanierung erforderlich.
Bewilligungs- und Sanierungspflicht
Für alle wärmetechnischen Anlagen und stationären Verbrennungsmotoren besteht eine Bewilligungspflicht. Das Gesuchsformular sowie Informationen zum Verfahrensablauf für die Erstellung einer neuen Feuerung finden Sie bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Einzureichen ist das vollständige Gesuch beim Amt für Baubewilligungen.
Ist eine Anlage nicht mehr gesetzeskonform, muss sie saniert werden. Das Ersatzgesuch für eine vollumfängliche oder Teilsanierung (nur Brennerersatz) ist der Feuerpolizei der Stadt Zürich einzureichen.
Emissionserklärung
Industrielle und gewerbliche Betriebe sind verpflichtet, Auskunft über die Emissionen ihrer Anlage zu erteilen (Art. 12 LRV, Art. 46 Abs. 1 Umweltschutzgesetz). Die Emissionserklärung dient als Basis, Emissionen zu berechnen und zu prüfen, ob die Anlage den lufthygienischen Vorschriften genügen.
Korrosionsschutzarbeiten
Die regelmässig erforderliche Erneuerung des Korrosionsschutzes von Stahlkonstruktionen wie Brücken, Strommasten und Geländer kann – insbesondere durch den Abtrag des Schutzes – zu erheblicher Schadstoffbelastung (Blei, Zink, Chrom) von Luft, Gewässern und Boden führen. Emissionen müssen deshalb grundsätzlich verhindert werden, auch bei kleinen Objekten wie Balkongeländern. Stäube sind zurückzuhalten und schwermetallhaltige Rückstände sind als Sondermüll zu entsorgen. Für Objekte, deren Sanierungsfläche grösser als 50 m² ist, besteht Meldepflicht.
Abgasabführung (Kamin)
Belastete Abluft ist so zu erfassen und an die Umwelt abzugeben, dass Anwohnerinnen und Anwohner weder geschädigt noch belästigt werden. Dazu muss die belastete Abluft in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle senkrecht über dem Dach ausgestossen werden (Art. 6 LRV).
Bestimmungen für Kamine
Die Kamin-Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt (BAFU) sind verbindlich. Das betrifft Feuerungen und Betriebe mit Geruchs-, Rauch- oder Dampfemissionen wie Räuchereien, Röstereien, Textilreinigungen und Gastwirtschaften.
Der Neubau sowie die Abänderung von Kaminen bzw. Abgasanlagen ist bewilligungspflichtig. Zuständig in der Stadt Zürich sind die Kreisarchitektinnen und -architekten vom Amt für Baubewilligungen.
Baustellen
Brachenvereinbarungen (Eigenkontrollsystem)
Bei nachfolgenden Branchen bestehen Branchenlösungen (Eigenkontrollsysteme). Die Kontrollaufgaben wurden von der Behörde an die Branchenvertretung delegiert. Ziel ist es, die betriebliche Eigenverantwortung und Selbstkontrolle umfassend zu fördern.
Kontaktpersonen
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Baustellen
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Öl- & Gasfeuerungen
Notstromanlagen und stationäre Motoren
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