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Personalbereiche

Bei der Planung von Gebäuden mit Arbeitsplätzen sind Sozialräume für die Beschäftigten bzw. das Personal zu berücksichtigen. Neben den Sanitärbereichen und Garderoben sind auch Pausenräume wichtig, insbesondere bei Arbeitsplätzen mit eingeschränkter Sicht ins Freie.

Personalgarderoben

Garderoben für Arbeitnehmende müssen leicht zugänglich sein. Das Gebäude soll dabei nicht verlassen werden müssen. Die Räume sollen zudem keinem anderen Zweck dienen. Für Beschäftigte, welche grosser Hitze oder Verschmutzung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, gelten besondere Bedingungen für Waschanlagen und Duschen.

Die Grösse der Garderoben richtet sich nach der notwendigen Anzahl Schränke für jeden Beschäftigten und die gleichzeitige Benutzung. Pro Person sind etwa 0,8 m² nötig, ohne Einbezug der Waschanlagen. Waschgelegenheiten mit kaltem und warmem Wasser und Reinigungsmittel müssen in den Garderobenräumen oder deren Nähe vorhanden sein. Garderoben sind durch Wände von den Toiletten vollständig abzutrennen. Toiletten sollen nicht über Garderoben zugänglich sein.

Im Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) kommen rollstuhlgängige Anlagen in Betracht.

Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien

Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV3)

Planungs- und Baugesetz (PBG)

Besondere Bauverordnung l (BBV I)

Hygieneverordnung (HyV)

Behindertengleichstellungsgesetz BehiG, SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten

Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich

Vereinigung Schweiz. Sanitär- und Heizungsfachleute (VSSH), SI-Handbuch

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