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Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte

stadt-zuerich.ch/gasentschaedigung

In verschiedenen Stadtteilen lösen in den kommenden Jahren Fernwärmenetze das Gasverteilnetz ab. Dieses wird in der Folge in den betreffenden Gebieten schrittweise stillgelegt. Falls Sie aufgrund einer solchen Stilllegung eine Gasheizung, einen Gaskochherd oder weitere Gasgeräte vorzeitig ausser Betrieb nehmen müssen, zahlt die Stadt Zürich unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für nicht amortisierte Investitionskosten. 

Bedingung ist, dass das Gasgerät bereits vor der Ankündigung der Stilllegung im betreffenden Gebiet installiert wurde. Entschädigungen werden ausserdem nur für Gasgeräte bezahlt, die weniger als 15 Jahre in Betrieb waren. Als Anzahl Betriebsjahre zählt die Zeitspanne zwischen dem Jahr der Installation und dem Jahr, in dem das Gasgerät ersetzt wird oder die Gaszähler zurückgegeben werden. 

Fördergeldrechner

 

Gesuch einreichen

Das Entschädigungsgesuch können Sie direkt nach dem Ersatz des Gasgeräts oder nach der Demontage der Gaszähler auf der Förderplattform der Stadt Zürich einreichen.

Der Entschädigungsanspruch verfällt zehn Jahre nach Ende der Gaslieferung am jeweiligen Standort.

Vorgehensweise beachten

Beim Ersatz einer Gasheizung können Eigentümer*innen neben der Entschädigung allenfalls auch Fördergelder für die neue Heizung beantragen. Das Fördergesuch für die neue Heizung muss dann zwingend vor Baubeginn eingereicht werden. In diesem Fall wird das Entschädigungsgesuch für die bestehende Gasheizung automatisch gemeinsam mit dem Gesuch für die neue Heizung behandelt.

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Detaillierte Regelung

Energieberatung Stadt Zürich
Klimabüro
Beatenplatz 2
8001 Zürich
Zuständigkeit

Ihre Anfrage an die Energieberatung bearbeiten Fachleute von ewz und UGZ.

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