Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte
In verschiedenen Stadtteilen lösen in den kommenden Jahren Fernwärmenetze das Gasverteilnetz ab. Dieses wird in der Folge in den betreffenden Gebieten schrittweise stillgelegt. Falls Sie aufgrund einer solchen Stilllegung eine Gasheizung, einen Gaskochherd oder weitere Gasgeräte vorzeitig ausser Betrieb nehmen müssen, zahlt die Stadt Zürich unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung für nicht amortisierte Investitionskosten.
Bedingung ist, dass das Gasgerät bereits vor der Ankündigung der Stilllegung im betreffenden Gebiet installiert wurde. Entschädigungen werden ausserdem nur für Gasgeräte bezahlt, die weniger als 15 Jahre in Betrieb waren. Als Anzahl Betriebsjahre zählt die Zeitspanne zwischen dem Jahr der Installation und dem Jahr, in dem das Gasgerät ersetzt wird oder die Gaszähler zurückgegeben werden.
Fördergeldrechner
Gesuch einreichen
Das Entschädigungsgesuch können Sie direkt nach dem Ersatz des Gasgeräts oder nach der Demontage der Gaszähler auf der Förderplattform der Stadt Zürich einreichen.
Der Entschädigungsanspruch verfällt zehn Jahre nach Ende der Gaslieferung am jeweiligen Standort.
Vorgehensweise beachten
Beim Ersatz einer Gasheizung können Eigentümer*innen neben der Entschädigung allenfalls auch Fördergelder für die neue Heizung beantragen. Das Fördergesuch für die neue Heizung muss dann zwingend vor Baubeginn eingereicht werden. In diesem Fall wird das Entschädigungsgesuch für die bestehende Gasheizung automatisch gemeinsam mit dem Gesuch für die neue Heizung behandelt.
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Welche Gasgeräte sind entschädigungsberechtigt?
Entschädigungsberechtigt sind Geräte, die mit Gas betrieben werden und an das Gasverteilnetz angeschlossen sind.
- Gasheizungen: Gasheizkessel und Gasthermen zur zentralen Wärmeerzeugung (Raumwärme und Brauchwarmwasser)
- Dezentrale Warmwassererzeuger: Dezentrale Brauchwarmwassererzeuger mit eigenem Gasbrenner ausserhalb der Energiezentrale (Warmwasserautomaten, Durchlauferhitzer)
- Gaskochherde und Gasbacköfen
- Weitere Gasgeräte (z. B. Kochgeräte für die Gastronomie oder Wäschetumbler)
Nicht entschädigungsberechtigt sind Geräte, die nicht an das Gasverteilnetz angeschlossen sind, sondern anderweitig mit Gas versorgt werden.
Ab welchem Installationszeitpunkt werden Gasgeräte nicht mehr entschädigt?
Bedingung für eine Entschädigung ist, dass das Gasgerät vor der Ankündigung der Gasverteilnetzstilllegung im betreffenden Stadtteil installiert wurde. Als massgebender Zeitpunkt für die Ankündigung der Stilllegung gilt die Publikation des entsprechenden Stadtratsbeschlusses im Amtsblatt der Stadt Zürich. Für Tiefenbrunnen und Altstetten-Nord erfolgte diese am 15. Mai 2024.
Die betroffenen Eigentümer*innen werden kurz nach dem Stadtratsbeschluss auch jeweils direkt per Anschreiben informiert.
Warum gibt es keine Entschädigung für Gasgeräte, die 15 Jahre oder länger in Betrieb waren?
Die Entschädigung nicht amortisierter Gasgeräte ist in der Wärmeversorgungsverordnung (WVV) der Stadt Zürich und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen werden nicht amortisierte Investitionen in Gasgeräte entschädigt, sofern sie weniger als 15 Jahre in Betrieb waren. Die WVV wurde vom Gemeinderat im März 2022 beschlossen. Die Ausführungsbestimmungen hat der Stadtrat im Juni 2023 erlassen.
Die Amortisationsdauer von 15 Jahren, die der Entschädigungsregelung zugrunde liegt, lehnt sich ihrerseits an die Bestimmungen der kommunalen Energieplanung an. Diese legte bis vor einigen Jahren unter anderem fest, dass eine Gasverteilnetzstilllegung grundsätzlich 15 Jahre im Voraus anzukündigen ist. Entsprechend konnten Eigentümer*innen in der Vergangenheit bei der Installation von Gasgeräten von einer Amortisationsdauer von 15 Jahren ausgehen.
Neben der Entschädigung für nicht amortisierte Gasgeräte richtet die Stadt Zürich zusammen mit dem Kanton auch Fördergelder für den Anschluss an die Fernwärme oder die Realisierung einer Wärmepumpe aus. Insgesamt werden Eigentümer*innen so mit einem attraktiven Gesamtpaket beim klimafreundlichen Heizungsersatz finanziell unterstützt.
Warum werden Gasverteilnetzstilllegungen heute weniger als 15 Jahre im Voraus angekündigt?
Die geltenden Ankündigungsfristen richten sich nach der Wärmeversorgungsverordnung der Stadt Zürich. Diese wurde im März 2022 vom Gemeinderat beschlossen. Gemäss den entsprechenden Bestimmungen kündigt die Stadt Stilllegungen im Grundsatz mindestens 10 Jahre im Voraus an. In Gebieten mit bestehenden oder geplanten Fernwärmenetzen kann die Vorankündigungszeit kürzer sein, sie beträgt aber mindestens 5 Jahre.
Die Wärmeversorgung bleibt dabei lückenlos gewährleistet: Die Stilllegung des Gasverteilnetzes in einem Strassenzug erfolgt erst, wenn die Eigentümer*innen Gelegenheit zum Anschluss ihrer Liegenschaft an die Fernwärme oder für die Umsetzung einer individuellen erneuerbaren Heizlösung wie beispielsweise einer Wärmepumpe hatten.
Detaillierte Regelung
Die genauen Regeln zur Entschädigung nicht amortisierter Gasgeräte sind in den Ausführungsbestimmungen zur Wärmeversorgungsverordnung und den zugehörigen Anhängen zu finden:
Ihre Anfrage an die Energieberatung bearbeiten Fachleute von ewz und UGZ.