Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Baubewilligungen.
Eine Baubewilligung ist zum Beispiel nötig für:
- Bürotrennwände abbrechen, verschieben oder neu erstellen. Das gilt auch für Leichtbauwände.
- Trennwand zwischen Wohnraum und Küche abbrechen oder Öffnungen in dieser Trennwand verändern
- Küchen und Bäder renovieren, wenn dabei auch die Leitungsschächte verändert werden
- Öffnungen in Fassaden verändern
- Dachfenster einbauen
- Balkone ersetzen
- Aussendämmung anbringen
- ein Klimagerät montieren
- die Nutzung von Räumen ändern: zum Beispiel Laden statt Büro, Arztpraxis statt Büro, Wohnen statt Estrich
- Parkplätze aufheben, verschieben oder neu erstellen
- eine Pergola erstellen
- Bäume in Baumschutzgebieten fällen
Gesetzesgrundlage:
§ 309 Abs. 1 PBG, Art. 11a BZO, Art. 42 BZO, § 1 BVV
- Pinselrenovationen brauchen keine Baubewilligung, solange man die Farben oder Materialien nicht ändert.
- Fassadensanierungen mit neuen Farben oder Materialien brauchen keine Baubewilligung, wenn das Gebäude nicht in der Kernzone steht. Sie müssen aber die Vorschriften einhalten.
- Bei ungewöhnlichen Farben sollten Sie vorher beim Amt für Städtebau nachfragen.
- Wenn das Gebäude unter Denkmalschutz steht, müssen Sie das Projekt in Absprache mit der Denkmalpflege ausführen. Gegebenenfalls ist eine Bewilligung erforderlich.
- Liegt das Gebäude in der Kernzone, ist ein Baugesuch nötig. Es wird im ordentlichen Verfahren behandelt.
Gesetzesgrundlage:
§ 309 Abs. 1 PBG, Art. 42 BZO, § 2 BVV
In Bauzonen gilt Folgendes: Für Mauern und geschlossene Zäune bis zu einer Höhe von 0,8 Metern ist keine Bewilligung nötig. Dies gilt auch für offene Zäune. Ausserhalb der Bauzone braucht es dafür eine Bewilligung.
Ein offener Zaun ist zum Beispiel: eine Hecke, ein Maschendrahtzaun oder ein Zaun, der mehr als 50 % offen ist, wie ein Lattenzaun oder ein Lochblechzaun.
Gesetzesgrundlage:
§ 309 PBG, § 1 BVV
Beim Erstellen eines Velo- oder Geräteunterstands müssen Sie Folgendes beachten:
- Die maximale Höhe darf 4 Meter betragen, bei einem Schrägdach 5 Meter.
- Der Abstand zum Nachbargrundstück muss mindestens 3,5 Meter sein.
- In verschiedenen Bauzonen gelten zusätzliche Bestimmungen zur Maximalfläche.
- In den Wohnzonen W2bI und W2bII gibt es jeweils eine maximale Gebäudelänge. Sie gilt auch für Velo- oder Geräteunterstände.
Prüfen Sie die genauen Bestimmungen in der Bau- und Zonenordnung (BZO).
Folgende Bauten in Bauzonen dürfen kumulierend Bewilligung gebaut werden:
- Wenn sie weniger als 2,5 Meter hoch sind.
- Wenn Sie nicht grösser als 6 Quadratmeter sind.
- Solange sie nicht in einem geschützten Bereich sind. Trotzdem müssen sie den vorgeschriebenen Abstand zu Grenzen und Gebäuden einhalten.
Velounterstände sind im Bereich von Strassen und Wegen nicht erlaubt. Im Bereich der Baulinien sind sie nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
Gesetzesgrundlage:
§ 99 Abs. 1, § 273 PBG, § 1 BVV
Eine Bewilligung für das Fällen ist nötig:
- für Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm in einem Baumschutzgebiet
- Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm oder mehr für das gesamte Stadtgebiet – ausgenommen sind der Wald und mehrheitlich der Strassenraum.
Der massgebliche Stammumfang muss 100 cm über dem gewachsenen Boden gemessen werden.
Steht ein Baum im Inventar der Gartendenkmalpflege, müssen Sie vor dem Fällen Grün Stadt Zürich kontaktieren. Ohne diese Rücksprache ist das Fällen nicht erlaubt.
Gesetzesgrundlagen:
Art. 11a BZO, § 234 PBG, STRB 679/2025
Bestimmte Solaranlagen und Wärmepumpen kann man im Meldeverfahren bauen. Das gilt auch für bestimmte Fernwärme-Anschlüsse und Elektro-Ladestationen. Beim Meldeverfahren müssen Sie das Vorhaben dem Amt für Baubewilligungen nur melden.
Eine Bewilligung brauchen alle Solaranlagen und aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen
- in Kernzonen,
- in einem Ortsbild- oder Denkmalschutzinventar,
- oder wenn Denkmalschutz besteht.
Auch beim Meldeverfahren gelten die Bauvorschriften. Das Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren verlangen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Zürich:
Meldeverfahren Solaranlagen, Wärmepumpen und E-Ladestationen
Gesetzesgrundlage:
§ 2 a. BVV
Bei jedem Baugesuch müssen Sie folgende Unterlagen einzeln auf die Plattform des Kantons Zürich hochladen:
- Katasterplan
- Projektpläne
- Grundbuchauszug
Je nach Bauvorhaben sind zusätzliche Unterlagen notwendig. Zum Beispiel:
- Lärmgutachten
- Berechnung der Ausnützung
- Abstandsbild
- Betriebskonzept
- Brandschutzpläne
- Plan für das Baugespann
- Konzessionsgesuch
Mit dem Einreichen des Baugesuchs erstellt das System automatisch die Eingabequittung. Unterschreiben Sie diese mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift (QES). Senden Sie die unterschriebene Quittung ein.
Alternativ können Sie die Eingabequittung ausdrucken. Unterschreiben Sie diese von Hand und schicken Sie sie per Post an das Amt für Baubewilligungen.
Gesetzesgrundlage:
§ 310 PBG und §§ 3 ff BVV
Die Wegleitung erklärt detailliert die notwendigen Unterlagen für ein Baugesuch. Sie nennt die Anzahl der Unterlagen, beschreibt die Formvorschriften und erläutert die Darstellung der Pläne.
Pläne sind gemäss Norm SIA 400:2000 darzustellen. Besprechen Sie Abweichungen vorgängig mit der Kreisarchitektin oder dem Kreisarchitekten.
Für Bauteile und Beschriftung gilt Folgendes:
Stellen Sie Neubauvorhaben in schwarz-weiss dar. Bei Umnutzungen sowie Um- und Anbauten müssen Sie neue Bauteile oder neue Nutzungen rot darstellen. Zeigen Sie abzubrechende Bauteile oder alte Nutzungen gelb. Nutzungen, die bestehen bleiben, stellen Sie schwarz dar.
Erstellen Sie Abänderungen auf Basis des letzten bewilligten Planstandes. Geplante, neue Bauteile sollten Sie rot und abgeänderte Bauteile gelb darstellen.
Die Projektpläne haben den Massstab 1:100. Sie zeigen den entsprechenden Detaillierungsgrad. Der Plankopf enthält die Adresse des Bauvorhabens. Er zeigt die Plannummer, das Datum und die Unterschrift. Bei digitaler Baueingabe reicht die Unterschrift auf der Eingabequittung. Alle Beteiligten müssen unterschreiben. Es ist erlaubt, eine Vollmacht beizufügen.
Gesetzesgrundlage:
§§ 3 ff. BVV, § 4 Abs. 4 BVV
Wenn eine Aussteckung mit Bauprofilen nicht möglich ist:
Bitte markieren Sie alles, was darstellbar ist: zum Beispiel Autoabstellplätze, Mauern usw.
- Neue Parkplätze oder Aussenrestaurants: Diese können Sie mit Sprayfarbe auf dem Boden markieren.
- Attikageschosse bei Neubauten: Sie dürfen durch Winkelprofile nur angedeutet werden.
- Aufstockungen: Winkelprofile reichen nicht aus. Das Bauvorhaben muss vollständig ausgesteckt werden.
- Vorentscheidsgesuche: Das Projekt muss mindestens in seinen Dimensionen im Gelände dargestellt werden.
Wenn keine äusseren Änderungen geplant sind, kann auf eine Aussteckung verzichtet werden. Das gilt zum Beispiel bei Änderungen der Nutzung und bei Umbauten im Innern von Gebäuden.
Lässt sich das Bauvorhaben nur schwer ausstecken? Dann dürfen Sie auch Informationstafeln verwenden. Die Tafeln müssen mindestens die Grösse A1 haben (Gegenstand und Ausschreibungszeitraum). Bitte bringen Sie die Tafeln gut sichtbar an geeigneten Stellen an.
Haben Sie Fragen zur Aussteckung eines Projekts? Bitte wenden Sie sich an die Kreisarchitekt*innen.
Gesetzesgrundlage:
§ 311 PBG
Bauvorhaben müssen ausgeschrieben und ausgesteckt werden. Das gilt, wenn die Interessen der Nachbarschaft betroffen sind. Oder die Interessen von Verbänden, wie zum Beispiel des Natur- und Heimatschutzes. Diese Gesuche behandelt man im ordentlichen Verfahren.
Dies betrifft nicht nur Bauprojekte, die von aussen sichtbar sind. Auch Änderungen in der Nutzung von Gebäuden gehören dazu. Diese Änderungen führen oft zu mehr Lärm, Verkehr, Kundschaft und anderen Betriebszeiten.
Die Frist für die Ausschreibung und die öffentliche Planauflage dauert 20 Tage.
Kantonale Plattform eAuflageZH
Gesetzesgrundlage:
§§ 311, 314 PBG
Das Amt für Baubewilligungen prüft zuerst die Baugesuche. Danach werden die Baugesuche veröffentlicht: mittwochs im Tagblatt der Stadt Zürich und freitags im Amtsblatt des Kantons.
Die Veröffentlichung auf der kantonalen Plattform eAuflageZH dauert 20 Tage. In dieser Zeit können alle Interessierten die Pläne ansehen. Dort können Sie auch online den Bauentscheid anfordern.
Es ist verboten, die digitalen Dokumente an andere weiterzugeben oder zu kopieren.
Gesetzesgrundlage:
§ 314 PBG
Ja, nach der Anmeldung beim kantonalen Amtsblatt können Sie eine automatische Benachrichtigung einstellen.
Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des kantonalen Amtsblatts.
Die Bausektion des Stadtrats entscheidet über Baugesuche im ordentlichen Verfahren.
Das Amt für Baubewilligungen entscheidet über Bauvorhaben im Anzeigeverfahren. Es kommt bei kleineren Bauvorhaben zum Einsatz. Diese berühren keine Interessen von Dritten. Dazu gehören Bauprojekte, die man von aussen nicht oder kaum sieht. Sie haben keinen Einfluss auf die Nachbarschaft oder auf Interessen von Verbänden.
Gesetzesgrundlage:
§§ 318, 325 PBG
Dritte müssen während der Ausschreibung und Planauflage die Zustellung des Bauentscheids verlangen. Dies geschieht über die Plattform eAuflageZH. Wer diese Frist verpasst, verliert das Rekursrecht.
Wenn der Bauentscheid vorliegt, kann man innerhalb von 30 Tagen dagegen Rekurs einlegen. Diese Frist beginnt ab Zustellung des Bauentscheids. Den Rekurs reicht man beim Baurekursgericht des Kantons Zürich ein.
Zum Rekurs berechtigt ist jemand, der stärker betroffen ist als andere. Diese Person muss zudem ein schützenswertes Interesse haben. Das Gericht entscheidet, ob diese Person einen Rekurs einreichen darf.
Gesetzesgrundlage:
§§ 315, 316, 329, 338a PBG
Sie erhalten Informationen zu den bestellten Bauentscheiden über die Plattform eBaugesucheZH.
Gesetzesgrundlage:
§ 315 Abs. 2 PBG
Im Kanton Zürich gibt es gegen Bauentscheide keine Einsprachemöglichkeit. Nach dem Bauentscheid kann dagegen Rekurs eingereicht werden. Dritte müssen die Zustellung des Bauentscheids verlangen. Dies muss innerhalb von 20 Tagen ab Publikation des Bauvorhabens geschehen.
Gesetzesgrundlage:
§ 315 Abs. 3 PBG
Das Baurekursgericht des Kantons Zürich gibt Auskunft über eingegangene Rekurse.
Die Kreisarchitekt*innen entscheiden über das Verfahren. Das geschieht bei der Vorprüfung des Baugesuchs.
Folgende Verfahren kommen zum Einsatz:
- Ordentliches Verfahren: Es erfolgt eine Ausschreibung. Die Bausektion des Stadtrats fällt den schriftlichen Entscheid.
- Anzeigeverfahren: Es erfolgt keine Ausschreibung. Das Amt für Baubewilligungen entscheidet schriftlich über das Bauvorhaben.
Gesetzesgrundlage:
§§ 318 f. PBG, §§ 13 ff BVV
Drei Jahre ab Eintreten der Rechtskraft. Wenn das Amt für Baubewilligungen in dieser Zeit keine Erlaubnis zum Bauen gibt, verfällt die Baubewilligung. Auch wenn die Bauarbeiten nicht beginnen, verfällt die Baubewilligung.
Eine befristete Bewilligung endet nach Ablauf der festgelegten Zeit. Verlängerungen sind nicht möglich. Sie müssen ein neues Baugesuch einreichen.
Gesetzesgrundlage:
§ 322 PBG, § 20 BVV
Sobald die Baubewilligung rechtskräftig ist, kann das Amt für Baubewilligungen die Erlaubnis zum Bauen geben. Alle Auflagen für den Baubeginn müssen erfüllt sein.
Wenn niemand Rekurs einreicht, wird die Baubewilligung 30 Tage nach Erhalt des Bauentscheids rechtskräftig.
Bitte melden Sie den Baubeginn dem Amt für Baubewilligungen rechtzeitig bei der Baukontrolle an.
Gesetzesgrundlage:
§§ 326 und 327 PBG
Bei Neubauten ist eine vorzeitige Baufreigabe möglich. Dies gilt nur für bestimmte Bauarbeiten. Etwa für den Abbruch von Altbauten oder für den Aushub. Alle Auflagen für die vorgezogenen Arbeiten müssen erfüllt sein.
Gerüste aufbauen und Baustellen einrichten zählen nicht als Baubeginn. Diese Arbeiten dürfen Sie ohne Baufreigabe in Absprache mit der Baukontrolle ausführen.
Gesetzesgrundlage:
§ 326 PBG
Baulinien schützen wichtige Infrastruktur wie Strassen und Leitungen. Man stellt sie in Baulinienplänen dar. Strichpunktierte Linien zeigen die Verkehrsbaulinien im Katasterplan. Im Bereich der Baulinien darf man keine Gebäude oder Anlagen bauen. Diese könnten dem Zweck der Baulinien widersprechen. Die Bereiche der Baulinien sind daher Zonen mit Bauverbot.
Gesetzesgrundlage:
§§ 96 ff. PBG
Die Nutzung muss zonenkonform sein. Das heisst, sie muss der Zone entsprechen, in der das Grundstück liegt. Wo ein Wohnanteil vorgeschrieben ist, muss dieser eingehalten werden.
Gesetzesgrundlage:
§ 46 PBG, Art. 6 und 40 BZO
Wohnzonen dienen in erster Linie dem Wohnen. Dazu gehören auch Arbeitsräume, wenn sie mit dem Wohnen verbunden sind. Arbeitsräume dürfen nur bis zu einem Drittel der gesamten Wohnfläche ausmachen.
Wenig störende Betriebe sind erlaubt. Der vorgeschriebene Anteil der Wohnfläche muss eingehalten sein. Hotels, Altersheime und Krankenhäuser gelten auch als Wohnnutzung.
Gesetzesgrundlage:
§ 52 PBG, Art. 6 und 40 BZO
Der Zonenplan zeigt den Mindestwohnanteil. Man kann diese Information in der Katasterauskunft nachsehen. Der tatsächlich vorhandene Wohnanteil darf grösser sein als der Mindestwohnanteil.
Gesetzesgrundlage:
Art. 6 und 40 BZO
Man muss den Wohnanteil für jede Grundstücksparzelle einzeln nachweisen.
Für die Berechnung berücksichtigt man alle anrechenbaren Flächen. Diese befinden sich in den Vollgeschossen sowie in Dach- oder Untergeschossen, die ein Vollgeschoss ersetzen. Dachgeschosse, die kein fehlendes Vollgeschoss ersetzen, gehören nicht zum Wohnflächenanteil. Diese müssen dort, wo ein Wohnanteil vorgeschrieben ist, vollständig dem Wohnen dienen. Ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig, ist dessen Nutzung frei.
Gesetzesgrundlage:
Art. 6 und 40 BZO
Für Informationen über ein Grundstück schauen Sie bitte den Zonenplan, die Bauordnung und das Grundbuch an.
Sie können den Grundbuchauszug beim Grundbuchamt bestellen. Das ist möglich für Eigentümerschaften und Bevollmächtigte.
Im Kanton Zürich können Sie Grundbuchdaten im GIS-Browser einsehen. Sie können die Eigentumsinformationen für jedes Grundstück abrufen. Der Zugang erlaubt nur wenige Abfragen.
Für Auskünfte zu den Grundbuchdaten wenden Sie sich bitte ans zuständige Notariat.
Die Gebühr hängt bei Neubauten vom Bauvolumen und bei Umbauten von den Baukosten ab. Sie hängt auch von den geschätzten Kosten des Bauprojekts ab. In besonderen Fällen hängt die Gebühr vom Aufwand der Bewilligungsbehörde bei der Prüfung ab.
Mit dem Gebühren-Rechner können Sie die Kosten für die Baubewilligung schätzen.
Zusätzlich verrechnen wir Schreibgebühren, Verwaltungskosten und spezielle Aufwände. Dazu gehören Inserate, Mahnungen, Bewilligung von Abänderungsplänen und vorzeitige Baufreigaben.
Es können weitere Gebühren anfallen. Die Fachstellen erheben diese jeweils direkt. Beispiele sind:
- Gebühren für die Bewilligung des Schutzraumprojekts,
- Gebühren für die Bewilligung des Kanalisationsprojekts,
- Gebühren für die temporäre Nutzung von öffentlichem Grund während der Bauzeit
- Anschlussgebühren für Werkleitungen
- Kosten zur Sicherung und Anpassung von Werkleitungen
- Kosten für Projektprüfungen von Beförderungsanlagen, Lüftungs- und Klimaanlagen und Gastroprojekten
- Gebühren für die energetische Prüfung
Gesetzesgrundlage:
Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren, Verordnung über die Gebühren in Baubewilligungsverfahren und für Reklamebewilligungen