Bäume sind wertvolle Lebensräume für Tiere, spenden Schatten, kühlen ihre Umgebung und prägen das Stadtbild. Gerade grosse und ältere Bäume tragen wesentlich zur Lebensqualität in der Stadt bei. Ersatz- oder Neupflanzungen brauchen Jahrzehnte, um eine ähnliche Wirkung zu entfalten.
Ziel der Gebiete für den Baumerhalt ist es daher, die wichtigsten charakteristischen Baumstrukturen der Stadt Zürich zu erhalten. Neben diesen Gebieten gibt es weitere Instrumente und Verfahren die dem Erhalt und der Entwicklung des Baumbestands dienen: Leitbilder, Baubewilligungsverfahren, Einzelbaumschutz oder Unterschutzstellungen (Inventare Gartendenkmalpflege).
Der Stadtrat hat am 5. März 2025 die öffentliche Auflage einer Teilrevision der Bau- und Zonenordnung verabschiedet, welche einen stadtweiten Schutz des wertvollen Baumbestands einführt: Neu gilt eine Bewilligungspflicht zur Fällung von Bäumen ab einem Stammumfang von 100 cm. Ausgenommen davon sind einzig der Wald sowie der Strassenraum.
Aufgrund der negativen Vorwirkung gemäss § 234 PBG ist die neue Regelung per sofort in Baugesuchen zu berücksichtigen. Die BZO-Teilrevision liegt vom 26. März bis und mit 26. Mai 2025 öffentlich auf. Während der 60-tägigen Frist können Einwendungen eingereicht werden.
Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm oder mehr dürfen nur noch mit einer behördlichen Bewilligung gefällt werden. Diese Regelung gilt für das gesamte Stadtgebiet – ausgenommen sind der Wald und mehrheitlich der Strassenraum.
Wenn mindestens eines dieser Kriterien erfüllt ist, kann eine Bewilligung erteilt werden:
- Der Baum hat seine physiologische Altersgrenze erreicht.
- Der Baum muss zur Pflege eines wertvollen Baumbestands entfernt werden.
- Es besteht eine Sicherheitsgefährdung.
- Die ordentliche Nutzung des Grundstücks ist erheblich eingeschränkt.
Zusätzlich kann die Stadt vorschreiben, dass für den gefällten Baum ein neuer Baum gepflanzt werden muss (Ersatzpflanzung). Dies, um den Grünanteil langfristig zu erhalten.
Bereits seit der BZO-Revision 2016 existieren in der Stadt Zürich begrenzte Gebiete für den Erhalt der Baumstruktur. Diese Gebiete werden erst bei Rechtskraft der am 19. März 2025 vom Stadtrat beschlossenen stadtweiten Regelung aufgehoben. Vorher durchläuft die stadtweite Vorlage eine öffenltiche Auflage, Stadt- und Gemeinderat sowie die Genehmigung des Kantons.
In Kürze: Aktuell gelten die Gebiete ergänzend zur stadtweiten Regelung.
Ein Baum ist geschützt und darf nicht ohne Bewilligung gefällt werden, wenn er:
- auf Basis des Planungs- und Baugesetzes (Inventare, wertvolle Bestände) unter Schutz gestellt wurde.
- durch weitere Bestimmungen mit einem rechtskräftigen Stadtratsbeschluss geschützt und dies im Grundbuch eingetragen wurde.
- ausserhalb des Waldes und des Strassenraums steht und einen Stammumfang ab 100 cm aufweist.
- in einem bisherigen Baumschutzgebiet der Bau- und Zonenordnung (BZO) steht und einen Stammumfang von mehr als 80 Zentimeter aufweist.
Sie wollen wissen, ob ein bestimmter Baum unter Schutz steht? Die Mitarbeitenden der Freiraumberatung von Grün Stadt Zürich beraten Sie gerne.
Mit ihren oberirdischen und unterirdischen Raumansprüchen sind Bäume je nach Standort den Bauaktivitäten ausgesetzt. Im Merkblatt «Baumschutz auf Baustellen» wird erklärt, worauf geachtet werden muss, damit Stadtbäume nicht beschädigt werden. Grün Stadt Zürich legt grossen Wert auf den Baumschutz und ist bei Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe von Bäumen dringend einzubeziehen.
Damit ein Baum gross und alt werden kann, braucht er Platz. Im Strassenraum sind die Böden in der Regel verdichtet, weil die Tragfähigkeit der Bauten und die Werkleitungen im Vordergrund stehen. Dies stellt für die Baumwurzeln ein undurchdringliches Hindernis dar. Der Baum sucht sich dann den geringeren Widerstand und seine Wurzeln gelangen dadurch ungewollt in die Leitungskanäle. Grün Stadt Zürich hat für die nachhaltige Entwicklung von Bäumen im Strassenraum ein Merkblatt herausgegeben. Es richtet sich an Planende und dient als Hilfsmittel für die Verbauung von Baumgruben.
Über Tiefbauvorhaben mit allfälligen Baumfällungen und Ersatzpflanzungen auf öffentlichem Grund informiert die öffentliche Planauflage des Tiefbauamts.