Der Fachbereich Raumsicherung und Baugesuche gibt baurechtliche Auskünfte und beurteilt im Baubewilligungsverfahren die Baugesuche in Bezug auf Erschliessung, Parkplatzthemen und Baulinienbereich.
Telefonische Auskunft von Montag bis Freitag, 9 bis 10 Uhr
Telefon Externer Link:+41 44 412 41 72
Oft gestellte Fragen zu Parkplatzberechnungen
Das Tiefbauamt prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die minimal und maximal zulässige Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen, leichte Zweiräder, Motorräder und autoarme Nutzungen (Mobilitätskonzept gemäss Art. 8 Abs. 5 PPV).
Für verkehrstechnische Auskünfte (Grösse der Parkplätze, Befahrbarkeit) sowie Fragen zu öffentlichen Parkplätzen (Blaue Zone) wenden Sie bitte an die Dienstabteilung Verkehr.
Informationen betreffend Anforderungen an Parkplätze für Behinderte finden Sie unter Hindernisfreies Bauen.
Untenstehend finden Sie eine Excel-Tabelle, die Ihnen hilft, die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze für Ihr Bauvorhaben zu berechnen. Die Tabelle basiert auf den Bestimmungen der Parkplatzverordnung (PPV) und umfasst vier Nutzungsarten: Wohnen, Dienstleistung, Verkauf und Gastronomie.
Um die Anwendung der Tabelle zu erleichtern, haben wir in den Zeilen Kommentare und Verweise hinterlegt.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Tabelle um eine Orientierungshilfe handelt. Sie hat keine Rechtsverbindlichkeit.
Die rechtliche Grundlage bilden § 243 Planungs- und Baugesetz (PBG, LS 700.1) und die Verordnung über private Fahrzeugabstellplätze der Stadt Zürich [PPV, AS 741.500]. Die PPV gilt nur für Personenwagen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS, SR 741.41].
Die Informationen dazu, inklusive der massgeblichen Richtwerte, finden Sie im Dokument Richtwerte für spezielle Nutzungen.
Die ermittelte Anzahl der Pflichtabstellplätze (Minimum) inkludiert sowohl Besucher- als auch behindertengerechte Abstellplätze.
Die Ausgestaltung der Behindertenparkplätze richtet sich nach der Norm für hindernisfreies Bauen.
Nein. Die Abstellplätze für Autos sind in der Regel auf dem (Bau-)Grundstück oder innerhalb eines Umkreises von 300 m zu erstellen. Bei Abstellplätzen für Besuchende gilt ein Umkreis von 150 m (§ 244 Abs. 1 PBG und Art. 9 Abs. 1 PPV).
Bitte beachten Sie, dass Pflichtabstellplätze auf Drittgrundstücken im Grundbuch, auf beiden Parzellen, angemerkt werden.
Erforderliche Abstellplätze für Velos sind in der Regel auf dem Baugrundstück selbst zu erstellen. Bitte Leitfaden «Veloparkierung in Wohnsiedlungen» beachten.
Abstellplätze für Autos: Grundsätzlich ja, aber nur unter strengen Bedingungen.
Es gilt primär die Erstellungspflicht gemäss § 243 PBG. Die Abstellplätze müssen in erster Linie auf dem eigenen Grundstück bzw. Baugrundstück nachgewiesen oder erstellt werden. Ist dies aus objektiven Gründen nicht machbar, so müssen die Abstellplätze in nützlicher Entfernung vom Baugrundstück liegen.
Kann mit einem Suchnachweis dargelegt werden, dass im Umkreis von 300 m für Anwohnende / Angestellte oder 150 m für Besuchende / Kundschaft kein Parkplatzangebot vorhanden ist, so kann man die Zahlung einer Ersatzabgabe geltend machen. Bei Neubauvorhaben ist die Ersatzabgabe nicht möglich. Die Richtlinie über die Bemessung der Ersatzabgabe ist unter folgendem Link abrufbar:
Richtlinie über die Bemessung der Ersatzabgabe
Für Abstellplätze für leichte Zweiräder und Motorräder ist keine Ersatzabgabe möglich.
Der Suchnachweis besteht aus negativen Antworten auf Parkplatzanfragen im entsprechenden Umkreis. Die Parkplatzanfragen sollen sich an alle infrage kommenden Grundstücke richten, vor allem solche mit Tiefgarage oder grösserem Parkplatzbestand.
- Nachweis der Berechtigung, die Parkplätze zu benutzen: Dienstbarkeit oder ein unbefristeter, nach frühestens 5 Jahren kündbarer Mietvertrag
- Zusatzformular 1 (Z1) mit Angaben zur Drittparzelle (Spenderparzelle), um sicherzustellen, dass sie die eigene Pflicht nicht unterschreitet
- Grundbuchauszüge beider Parzellen
- Plan mit konkreter Zuweisung der Abstellplätze
Für Fahrzeuge, die ausschliesslich Betriebszwecken dienen, kann die Zahl der insgesamt zulässigen Abstellplätze angemessen erhöht werden. Als Betriebsfahrzeuge gelten Servicefahrzeuge und vergleichbare, für den Betrieb notwendige Fahrzeuge, die auf den Betrieb eingelöst sind (Art. 8, Abs. 1 PPV).
Dienen Personenwagen im Sinne des Art. 11 Abs. 2 lit. a VTS Betriebszwecken, unterliegen sie der Parkplatzberechnung nach PPV.
Benötigt ein Betrieb mehr Personenwagen für Betriebszwecke, als gemäss PPV-Berechnung maximal erlaubt wären, muss dargelegt werden, inwiefern diese dem Betriebszweck dienen. Die Betriebsfahrzeuge, die über das PPV-Maximum bewilligt werden sollen, müssen zwingend auf den Betrieb eingelöst sein.
- Liste Fahrzeuge mit Angabe des Fahrzeugtyps, Fotodokumentation Fahrzeuge sowie Funktion der Fahrzeuge
- Fahrzeugausweis(e)
- Parkierungsplan Betriebsfahrzeuge und übrige Fahrzeuge
Fahrzeuge, die keine Personenwagen gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. a VTS darstellen und ausschliesslich Betriebszwecken dienen, unterliegen nicht den Anforderungen gemäss PPV. Die entsprechenden Abstellflächen können unabhängig von der Anzahl pflichtiger und maximal erlaubter Abstellplätze bewilligt werden.
Die Flächen, die der Parkierung dieser Betriebsfahrzeuge dienen, müssen planlich ausgewiesen werden.
Einzureichende Unterlagen
- Liste Fahrzeuge mit Angabe des Fahrzeugtyps und Fotodokumentation Fahrzeuge
- Parkierungsplan Betriebsfahrzeuge und übrige Fahrzeuge
- Zusatzformular 1 (Z1)
- Pläne, aus denen die massgebliche Geschossfläche und bei Gastronomie Anzahl der Sitzplätze ersichtlich ist
- Bei besonderen Nutzungen sind allenfalls noch zusätzliche Angaben notwendig, bitte spezielle Richtwerte beachten.
Bitte beachten Sie, dass die Zahlen in Ihren Unterlagen korrekt und übereinstimmend eingegeben werden müssen. Nicht nachvollziehbare Abweichungen werden zur Korrektur zurückgewiesen.
Mit einem Mobilitätskonzept (autoarme Nutzung) ist eine Reduktion der Autoabstellplätze unter das errechnete Minimum möglich. Besucherparkplätze sind von der Reduktion ausgeschlossen. Weitere Informationen finden Sie unter:
Abstellplätze für leichte Zweiräder und Motorräder können im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes nicht reduziert werden.
- Die erforderlichen Abstellplätze für leichte Zweiräder müssen gut zugänglich, d. h. ebenerdig oder über eine Rampe erreichbar sein.
- Der Zugang zu den Abstellplätzen für leichte Zweiräder muss verkehrssicher ausgestaltet werden.
- Die Erschliessung von Abstellplätzen für leichte Zweiräder über eine Liftanlage ist möglich. Stellt ein Lift jedoch die einzige Erschliessung zu den Abstellplätzen für leichte Zweiräder dar, muss er – damit die Abstellanlage gut zugänglich und somit auch zweckmässig ist – eine Fläche von mindestens 2,10 m × 1,10 m aufweisen.
- Müssen Türen passiert werden, haben diese – damit die Abstellanlage gut zugänglich und somit zweckmässig ist – eine lichte Breite von 1,05 m und eine lichte Höhe von 2,05 m aufzuweisen.
Velounterstände im Baulinienbereich sind unter folgenden Voraussetzungen bewilligungsfähig:
- Der Velounterstand ist im Baulinienbereich zweckmässig platziert.
- Kein Ausbau der Strasse ist geplant.
- Verkehrssicherheit ist gewährleistet (z. B. Sichtbereiche bei Ausfahrt).
- Der Unterstand kann ohne weiteres und mit einem angesichts der investierten Mittel verhältnismässigen Aufwand beseitigt werden (der Velounterstand ist leicht beseitigbar, d. h. keine massiven Bauten).
- Der Velounterstand muss transparent ausgestaltet sein (als Velounterstand ohne weiteres erkennbar).
Velounterstände im Weg-/Strassenabstandsbereich sind nicht zulässig! (§ 265 Abs. 1 PBG).
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