Hindernisfreies Bauen
Ein hindernisfreier Zugang bedeutet:
- ein schwellenloser Zugang und Rampen mit max. 6 % Steigung
- Mindestmasse für Sanitärräume und Aufzüge
- Ausreichende Durchgangsbreiten in Korridoren, Türöffnungen und Bewegungsflächen
- Erreichbarkeit von Bedienelementen und Einrichtungen, Nutzräumen
- Rollstuhlgerechte Parkplätze in Einstellhallen und bei Besucherparkplätzen
Von den Regelvorgaben kann nur abgewichen werden, wenn ein unverhältnismässig grosser Aufwand erforderlich wäre. Kosten bis max. 5 % des Gebäudeversicherungswertes bzw. 20 % der Umbaukosten gelten als verhältnismässig.
Kategorien von Gebäuden & Anlagen
Das Behindertengleichstellungsgesetz findet Anwendung bei Neubauten und bewilligungspflichtigen Erneuerungen folgender Kategorien von Gebäuden und Anlagen:
Bei Neu- und Umbauten von Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten mit Zugang über das gleiche Treppenhaus muss die Erschliessung bis zu den Wohnungseingangstüren hindernisfrei ausgeführt werden. Das Wohnungsinnere muss den Bedürfnissen von Rollstuhlfahrenden angepasst werden können. In Arealüberbauungen ist dies ungeachtet der Anzahl Wohnungen zu berücksichtigen (BehiG Art. 3 lit.c, PBG § 239a).
Bei Neubauten von Wohngebäuden mit fünf bis acht Wohneinheiten müssen die Einheiten wenigstens eines Geschosses für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Der Zugang zu den übrigen Wohneinheiten muss anpassbar sein (PBG § 239b).
- Höhenunterschiede müssen stufenlos, mit Rampen oder rollstuhlgängigen Aufzügen (Kabinenmass 1,1 x 1,4 m) überwindbar sein.
- Die Vorgaben aus Norm SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten, müssen auch bei Aussenanlagen, Wegen und Korridoren eingehalten werden.
- Mindestens ein Sanitärraum, die Korridore und Bewegungsflächen sowie die Türen, auch Balkontüren, müssen den Anforderungen gemäss «Wohnungsbau: hindernisfrei – anpassbar» entsprechen.
Solche Wohnungen eignen sich für den Empfang aller Besucherinnen und Besuchern, auch für diejenigen mit Rollstuhl. Werden Bewohnerinnen und Bewohner behindert, kann zudem später die notwendige individuelle Anpassung ausgeführt werden.
Bei Bauten mit mehr als 50 Arbeitsplätzen bzw. mit mehr als 1000 m2 Fläche muss der Arbeitsplatzbereich hindernisfrei erreichbar und den individuellen Bedürfnissen eines behinderten Arbeitnehmenden anpassbar sein. Er soll grundsätzlich alle den übrigen Arbeitnehmenden zugänglichen Bereiche ebenfalls erreichen können. Die Besucherbereiche müssen zudem hindernisfrei erreichbar und für alle Personen benutzbar ausgeführt sein (BehiG Art. 3 lit. d).
- Höhenunterschiede müssen stufenlos, mit Rampen oder rollstuhlgängigen Aufzügen (Kabinenmass 1,1 x 1,4 m oder bei hohem Personenverkehr 1,1 x 2 m) überwindbar sein.
- Auch Korridore, Wege und Wendeflächen sowie Türen müssen den Vorgaben der Norm SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten, entsprechen. In der Regel soll pro Treppenhauskern mindestens eine rollstuhlgängige Toilette, die vom Publikum und von Arbeitnehmenden benutzt werden kann, vorgesehen werden. Rollstuhlgängige Toiletten sind, wenn möglich, bei den allgemeinen WC-Anlagen zu erstellen.
Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen (BehiG Art. 3 lit. a) sowie Bauten mit öffentlich zugänglichen Dienstleistungen (BehiG Art. 3 lit. e) müssen allgemein zugänglich und für Körper-, Seh- und Hörbehinderte nutzbar sein. Betroffen sind folgende Einrichtungen:
- Bauten der öffentlichen Hand.
- Bauten, die einem allgemeinen Publikum offen stehen wie Restaurants, Läden, Kinos, Banken, Museen, Einstellhallen, Sport- und Wellnessanlagen sowie Plätze.
- Bauten, die einem bestimmten Publikum zugänglich sind wie Schulen, Kirchen oder Clubanlagen.
- Bauten mit Dienstleistungen, die von einem nicht näher bestimmten Publikum in Anspruch genommen werden wie Praxen, Anwaltskanzleien.
Der Zugang muss ab öffentlichem Grund bis und mit Haupteingang hindernisfrei gestaltet werden. Alle baulichen Einrichtungen müssen für Rollstuhlfahrende erreichbar und benutzbar sein:
- Höhenunterschiede müssen stufenlos, mit Rampen oder rollstuhlgängigen Aufzügen (Kabinenmass 1,1 x 1,4 m oder bei hohem Personenverkehr 1,1 x 2 m) überwindbar sein.
- Korridore und Wege müssen über Wendeflächen verfügen und Türen, Windfänge oder Durchgänge ausreichend breit zur selbständigen Benutzung für Personen im Rollstuhl gebaut werden.
- Sanitäranlagen müssen, wo für Allgemeinpublikum erstellt, auch rollstuhlgängige Toiletten aufweisen.
- Wenn Toilettenanlagen gegen Räume öffnen, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird (Verarbeitung, Lager, Transport offener Lebensmittel), kann ein Vorraum nötig werden. Dieser muss manövrierfähig sein und somit bestimmte Mindestmasse aufweisen. Allfällige Installationen (Heizung, Wickeltisch usw.) müssen 90 cm ab dem Boden montiert sein.
- Arbeitsflächen und Schalteranlagen müssen kundenseitig auch für Rollstuhlfahrende erreichbar sein.
Zur Sicherheit und als Orientierungshilfe für Seh- und/oder Hörbehinderte ist bei Bauten und Anlagen mit bedeutendem Publikumsverkehr das Folgende zu beachten:
- Kontrastreiche Gestaltung der Raumbegrenzungsflächen oder die Kennzeichnung allfälliger Hindernisse sowie Warn- und Beschriftungstafeln
- in Bereichen mit viel Publikum ertastbare Wegeführung und Bodeninformationen sowie Kennzeichnung von Treppen
- Beleuchtung gemäss Normen SN EN 12464-1 und SN 150 911, insbesondere zum Ablesen und Absehen der Sprechbewegungen
- Nachhallzeiten in kleinen (bis 250 m³) und grossen Räumen (bis 5000 m³), welche die DIN 18041 erfüllen, zur sprachlichen Kommunikation
- in Mehrzweck- und Kultusräumen auf Sprache oder Musik ausgelegte Beschallungsanlagen
Gesetzliche Grundlagen
Planungs- und Baugesetz (PBG) |
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) |
Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiV) |
Norm SIA 500: 2009, Hindernisfreie Bauten |
Hindernisfreie Sportanlagen, Empfehlungen zur SIA 500 - D-0254_2018_dSIA |
Richtlinie «Wohnungsbau: hindernisfrei – anpassbar», Ausgabe 1992 mit Überarbeitung 2009 (BBV I im Anhang) |
Ansprechpersonen
Unsere Projektleiter*innen beraten Sie in allen Aspekten des Baubewilligungsverfahrens und bei der Auflagenerfüllung.