Mit einem Fernwärmeanschluss wird ein Gebäude an einen zentralen Fernwärmeverbund angeschlossen. Die Installation eines Fernwärmeanschlusses ist meldepflichtig. Zugelassen sind nur Verbunde, deren Wärme zu mindestens 70 Prozent aus erneuerbarer Quelle, der Nutzung von Abwärme oder aus der Abfallverbrennung stammt.
Der Anschluss an Fernwärme ist meldepflichtig, wenn keine weiteren Umbauarbeiten erfolgen.
Reichen Sie Ihre Meldung über die kantonale Online-Plattform «eBaugesucheZH» ein. Dazu müssen Sie zunächst ein Benutzerkonto erstellen. Wählen Sie anschliessend unter «Neues Projekt erstellen» die Projektart «Wärmetechnische Anlage (WTA)» aus.
Benötigte Unterlagen
- Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener Hauszuleitung.
Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich bestätigt den Erhalt Ihrer Meldung und gibt bekannt, wann die 30-tägige Behandlungsfrist ablaufen wird.
Wenn Sie innerhalb der Behandlungsfrist keine Nachricht erhalten, können Sie mit dem Einbau Ihrer neuen Heizung beginnen.
Erfolgen im Rahmen des Fernwärmeanschlusses weitere Umbauarbeiten (z. B. Fenster versetzen, Grundrisse ändern, Wände durchbrechen) oder werden Räume anders genutzt, unterliegt das Vorhaben insgesamt der Bewilligungspflicht.
Kontaktieren Sie die für Ihren Kreis zuständigen Kreisarchitekt*innen des Amts für Baubewilligungen (AfB) der Stadt Zürich. Erfragen Sie, welches Verfahren für Ihre Baubewilligung gilt, welche Unterlagen Sie für Ihr Baugesuch einreichen müssen, wo Sie Beratung bekommen können und wie lange das gesamte Verfahren dauert.
Reichen Sie das Baugesuch mit allen notwendigen Unterlagen beim AfB ein.
Ihr Baugesuch wird beim AfB auf Vollständigkeit geprüft. Die Bearbeitungsfrist beginnt, sobald die Unterlagen vollständig eingereicht sind. Das AfB leitet das Bewilligungsverfahren und koordiniert das Verfahren mit anderen Bewilligungsstellen. Die Bausektion des Stadtrats stellt Ihnen den Bauentscheid aus.
Haben Sie den Bauentscheid mit bestimmten Auflagen erhalten, sorgen Sie dafür, dass die Auflagen erfüllt und Fachprojekte bewilligt werden und reichen dazu die entsprechenden Dokumente und Pläne ein. Die Bewilligungsbehörden prüfen die Unterlagen und bestätigt die Erfüllung der Auflagen dem AfB. Das AfB erteilt die Baufreigabe, wenn alle Vorgaben erfüllt sind.
Haben Sie die Baufreigabe erhalten, können Sie Ihr Projekt realisieren. Sie melden dem AfB, dass das Gesamtprojekt abgeschlossen ist. Das AfB veranlasst eine Baukontrolle nach Vollendung der Arbeiten.
Wird eine fossile Heizung altersbedingt ersetzt oder entsteht ein Neubau, bevor der Anschluss an ein geplantes Fernwärmenetz möglich ist, kann eine Übergangslösung bewilligt werden. Diese erlaubt es, für einen befristeten Zeitraum eine Gas- oder Ölheizung einzubauen.
- Es liegt ein Wärmeliefervertrag oder eine Auftragsbestätigung für den geplanten Fernwärmeanschluss vor. Die Dokumente müssen von der Bauherrschaft und von der Energielieferantin unterschrieben sein.
- Mindestens 70 Prozent der Wärme des geplanten Fernwärmenetzes müssen ohne CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen erzeugt werden. Fernwärme aus der Abfallverbrennung erfüllt diese Anforderung.
- Der Fernwärmeanschluss muss so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Jahren, erfolgen. Gleichzeitig mit diesem ist die Gas- oder Ölheizung rückzubauen.
Senden Sie uns Ihr Gesuch per Kontaktformular. Erfolgen ausser dem Heizungsersatz keine weiteren baulichen Massnahmen, wird Ihr Gesuch in der Regel innerhalb von 30 Tagen geprüft.
Benötigte Unterlagen
- WTA-Formular: Gesuchs-/Meldeformular für wärmetechnische Anlagen (Hinweis: Tragen Sie bei «Brennstoffe – andere» den Vermerk «Biogas» ein)
- Einen Scan des unterschriebenen Wärmeliefervertrags bzw. der unterschriebenen Auftragsbestätigung.
Sie erhalten einen Bewilligungsbrief, womit die temporäre Heizung bewilligt wird.
Der Fernwärmeanschluss muss einige Monaten vor dem geplanten Anschlussdatum erneut beantragt werden. Melden Sie den erfolgten Fernwärmeanschluss dem UGZ, damit die Auflage als erfüllt deklariert werden kann.
Wenn Heizungen in Gebäuden ersetzt oder ausser Betrieb genommen werden, die vor 1990 gebaut wurden, können gefährliche Materialien wie Asbest oder PCB vorhanden sein. Beachten Sie in diesem Fall die Informationen über Gebäudeschadstoffe beim Heizungsersatz.
Ersetzen Sie eine Elektro-, Gas- oder Ölheizung durch eine erneuerbare Lösung? Die Stadt und der Kanton Zürich unterstützen den Heizungsersatz mit Fördergeldern. Gleichzeitig mit den Beiträgen für eine neue Heizung kann bei Gas- und Ölheizungen eine Restwertentschädigung beantragt werden, wenn die zu ersetzende Heizung höchstens 25 Jahre alt ist.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Fördergesuch zwingend vor Baubeginn bewilligt oder vorzeitig freigegeben werden muss.
Haben Sie Fragen zur Bewilligung einer fossilen Übergangslösung? Kontaktieren Sie die für Ihren Kreis zuständigen Kreisarchitekt*innen des Amts für Baubewilligungen. Sie werden mit Ihnen besprechen, welches Bewilligungsverfahren zur Anwendung kommt, welche Unterlagen mit dem Baugesuch einzureichen sind und wie lange das Verfahren dauert.
Baurechtliche Beratung (Kreisarchitekt*innen)
Haben Sie allgemeine Fragen zur energetischen Sanierung und Ihren Möglichkeiten? Die Fachleute im Bereich Energie helfen Ihnen gerne weiter.