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Meldepflicht

Wer für sich oder andere Zusatzleistungen zur AHV/IV beansprucht, ist verpflichtet, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zusatzleistungsberechtigten Person und der an den Zusatzleistungen beteiligten Familienmitglieder dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV sofort zu melden.

Zu den meldepflichtigen Änderungen gehören:

Persönliche Verhältnisse

  • Adressänderungen, Wohnsitzwechsel oder Wegzug
  • Trennung, Scheidung, Heirat, Geburt eines Kindes
  • Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Tod eines in der Berechnung berücksichtigten Kindes
  • Auslandaufenthalte

Ausgaben

  • Mietzinsänderungen
  • Veränderung der Anzahl Personen in der Wohnung (Ein-/Auszug von Mitbewohnenden, Angehörigen, Gästen oder Untermietern/mieterinnen)
  • Ein- und Austritte resp. Heimwechsel bei Aufenthalt in einem Alters-, Invaliden- oder Pflegeheim
  • Veränderungen der Heimkosten (Taxen und Pflegestufen)
  • Spital- oder Klinikaufenthalt von mehr als zwei Monaten
  • Veränderung bei der Krankenversicherungspolice (Krankenkassenwechsek, Änderung Versicherungsmodell)

Einnahmen

  • Aufnahme /Aufgabe einer Erwerbsarbeit, eines Nebenverdienstes oder einer Therapiearbeit oder Veränderung des Arbeitspensums oder des Lohns
  • Beginn oder Ende/Abbruch einer Ausbildung (Schule / Lehre / Studium)
  • Zusprechung, Veränderung oder Wegfall von Leistungen der AHV/IV (Rente, Hilflosenentschädigung, Taggeld)
  • Zusprechung, Erhöhung oder Wegfall von Leistungen der Krankenkasse oder einer anderen Versicherung (z.B. Zusprechung einer Rente aus dem Ausland, einer Rente der Berufsvorsorge oder der Unfallversicherung, Taggelder der Kranken-, Unfall- oder Arbeitslosenversicherung, Kinderzulagen usw.)
  • Aufnahme eines Versicherungsverfahrens resp. wesentliche Änderungen in einem laufenden Verfahren

Vermögen

  • Erhöhung des Vermögens (z.B. durch eine Erbschaft oder eine Schenkung, durch den Bezug eines Freizügigkeitsguthabens oder einer anderer Kapitalleistung, durch einen Lottogewinn oder durch den Verkauf einer Immobilie, durch Sparen)

Bei Verletzung der Meldepflicht müssen unrechtmässig bezogene Zusatzleistungen zurückerstattet werden. Wer die Meldepflicht missachtet kann sich strafbar machen.

Stadt Zürich
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
Strassburgstrasse 9
Amtshaus Werdplatz
8004 Zürich

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