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Urteil und Urteilsvorschlag

Scheitert die Schlichtungsverhandlung, so kann die Friedensrichterin respektive der Friedensrichter bei Streitigkeiten bis CHF 2'000 auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil fällen. Bei einem Streitwert bis CHF 5'000 kann die Friedensrichterin respektive der Friedensrichter den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten.

Urteil

Werden sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht einig, so kann die Friedensrichterin respektive der Friedensrichter bei einer Streitsumme bis CHF 2‘000 auf Antrag der klagenden Partei einen Entscheid fällen. Das Verfahren ist mündlich.

Urteilsvorschlag

Werden sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht einig, so kann die Friedensrichterin respektive der Friedensrichter bei einer Streitsumme bis CHF 5‘000 den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Die Parteien haben ab Zustellung des Urteilsvorschlags 20 Tage Zeit, um den Urteilsvorschlag gegenüber dem Friedensrichtersamt schriftlich abzulehnen. Nach 20 Tagen gilt der Urteilsvorschlag als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Wird der Urteilsvorschlag von einer der Parteien abgelehnt, wird der klagenden Partei die Klagebewilligung ausgestellt.

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