Gebühren
Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Gebühren der Friedensrichterämter der Stadt Zürich.
Gebühren der Friedensrichterämter der Stadt Zürich
Auskünfte und Beratungen am Schalter oder per Telefon sind kostenlos. Für die Bearbeitung der Schlichtungsgesuche werden Gebühren gemäss Verordnung des Obergerichts erhoben. In den Gerichtsgebühren sind die Schreib- und Zustellgebühren sowie die Kosten für Porto und Telekommunikation enthalten. Für die mutmasslichen Gerichtsgebühren kann von der klagenden Partei ein Vorschuss verlangt werden.
In nicht vermögensrechtlichen Verfahren beträgt die Gebühr 100 bis 850 Franken.
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bewegen sich die Gebühren zwischen 65 bis 1'240 Franken.
Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.
Gebührentabelle für vermögensrechtliche Streitigkeiten in CHF
Streitwert | Gebührenrichtwert | mit Entscheid oder Urteilsvorschlag max. | Gebührengrenzen gem. Verordnung Obergericht |
---|---|---|---|
0 bis 1'000 | 250 | 375 | 65 bis 250 |
1'000 bis 2'000 | 300 | 450 | 250 bis 420 |
2'000 bis 5'000 | 350 | 525 | 250 bis 420 |
5'000 bis 10'000 | 375 | 250 bis 420 | |
10'000 bis 50'000 | 525 | 420 bis 615 | |
50'000 bis 100'000 | 600 | 420 bis 615 | |
100'000 bis 500'000 | 950 | 615 bis 1'240 | |
ab 500'000 | 1'050 | 615 bis 1'240 |
Unentgeltliche Rechtspflege
Die unentgeltliche Prozessführung wird Parteien bewilligt, denen die Mittel fehlen, um neben dem Unterhalt für sich und ihre Familie Prozesskosten zu finanzieren, und deren Prozess nicht aussichtslos erscheint. Nötigenfalls besteht auch Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Das Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist beim Bezirksgericht einzureichen. Weiterführende Informationen befinden sich auf der Homepage der Gerichte des Kantons Zürich.