Wiederherstellung der Frist
Sie konnten unverschuldet eine Frist nicht einhalten? Zum Beispiel eine Einsprachefrist?
Nachdem der Grund für die Verhinderung einer Einsprache weggefallen ist, können Sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Sie haben dazu 30 Tage Zeit. Bei verpasster Einsprachefrist ist das Gesuch schriftlich und unterzeichnet beim Stadtrichteramt Zürich einzureichen. Bei verpasster Beschwerdefrist ist das Gesuch schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer einzureichen.
Das Gesuch müssen Sie begründen und es sind die entsprechenden Beweismittel (Flugtickets, Arztzeugnisse, etc.) beizulegen.