Beschwerde
Mit der Beschwerde können Sie sich gegen einen Entscheid des Stadtrichteramts wehren.
Die Beschwerde richtet sich insbesondere gegen:
- Nichtanhandnahmen und Einstellungen von Strafuntersuchungen
- Schlussverfügungen beziehungsweise Rechnungen nach Ende der Untersuchung bei Einsprachen
- Sonstige Entscheide des Stadtrichteramtes
Vorgehen
Reichen Sie die Beschwerde innert 10 Tagen ab Empfang des Entscheids schriftlich und begründet per Post beim Obergericht des Kantons Zürich ein.
Adresse:
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Postfach 2401
8021 Zürich