Fragen und Antworten (FAQ)
Strafbefehl, Einsprache und Akteneinsicht
Strafbefehle wegen Übertretungen werden erst ab einer Busse von mehr als Fr. 5000.- im Strafregister eingetragen.
Sie können innert 10 Tagen ab Erhalt des Strafbefehls Einsprache erheben.
Ja. Sie können sowohl Einsprachen wie auch Gesuche oder andere Anfragen elektronisch über unser Online-Formular einreichen. Sie benötigen eine qualifizierte elektronische Signatur.
Nein, dies müssen Sie als beschuldigte Person nicht. Sind Sie in einer weiteren Form von einem Strafbefehl betroffen, müssen Sie Ihre Einsprache hingegen begründen.
Wenn Sie die Einsprachefrist von 10 Tagen verpassen, müssen Sie die Busse und die Verfahrenskosten bezahlen. Nur wenn Sie unverschuldet die Einsprachefrist verpassen, können Sie ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen. Nachdem der Grund für die Verhinderung weggefallen ist, haben Sie dazu 30 Tage Zeit. Bei verpasster Einsprachefrist ist das Gesuch schriftlich und unterzeichnet beim Stadtrichteramt Zürich einzureichen.
Das Gesuch müssen Sie begründen und es sind die entsprechenden Beweismittel (Flugtickets, Arztzeugnisse, etc.) beizulegen.
Ja. Sie können die Akten bei uns einsehen. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch für einen Termin.
Rechtsverkehr
Ja. Das Gesetz ermöglicht dies, schreibt jedoch vor, was dabei zu berücksichtigen ist. Der Kontakt muss verschlüsselt erfolgen. Das Stadtrichteramt darf ausschliesslich über einen speziell gesicherten Kanal zugestellte Eingaben zur Bearbeitung entgegennehmen. Sender und Empfänger müssen ihre Nachrichten dabei über eine vom Bund anerkannte Zustellplattform austauschen. Der elektronische Schriftenwechsel mit dem Stadtrichteramt erfolgt über die Plattform der Privasphere AG. Mit dem Zugang zur Plattform über unseren Online-Schalter können Sie jederzeit Eingaben machen, auch wenn Sie bei der Privasphere AG nicht registrierter Kunde sind.
- Eine anerkannte qualifizierte elektronische Signatur (z.B. SuisseID).
- Eine Möglichkeit, um auf dem Computer Dokumente im PDF-Format zu erstellen.
Damit die Eingabe formell korrekt ist, muss das Schreiben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Ein Schriftzug muss allerdings nicht sichtbar auf dem Dokument angebracht sein. Im Falle eines Ausdrucks des Dokuments ist die elektronische Unterschrift auch anhand des entsprechenden Prüfberichts als solche erkennbar.
Art. 6 VeÜ-ZSSV schreibt vor, dass die Verfahrensbeteiligten ihre Eingaben (alle Dokumente) im PDF-Format zu übermitteln haben.
Bei dieser Art der Konvertierung in PDF/A wird eine neue Datei geschrieben und danach der Inhalt als Bild eingefügt. Da damit alle Metadaten verloren gehen, wird das Dokument nicht mehr als StRA-Onlineformular erkannt und somit abgewiesen.
Ja. Voraussetzung ist, dass Sie diesen elektronischen Austausch über unseren Online-Schalter beantragen und Ihr Einverständnis dazu geben (Art. 86 StPO).
Bitte geben Sie dabei unbedingt auch Ihre Mobiltelefonnummer an, damit wir Ihnen den jeweiligen MUC (Message Unlock Code) per SMS zustellen können.
Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist gewahrt, wenn der Empfang bei der Strafbehörde bzw. der entsprechenden Zustellplattform spätestens am letzten Tag der Frist durch deren Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 91 StPO).
Die PrivaSphere AG quittiert Ihnen technisch die erfolgreiche Zustellung.
Ihre elektronische Anschrift ist Teil der Personendaten und wird gemeinsam mit diesen im Stadtrichteramt gespeichert.
Der Erstversand von sämtlichen Verfügungen wie z. B. Strafbefehlen, Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen erfolgt als Gerichtsurkunde mit physischer Post.
Sie können die jeweilige Verfügung aber im Anschluss elektronisch einfordern. In dieser Situation überprüft das Stadtrichteramt vorab die vorliegende elektronische Adresse auf ihre Gültigkeit, um sie anschliessend erfolgreich zu beliefern.
Elektronische Eingaben vom Typ eGov-Einschreiben sind auch für Rechtsvertretungen nur über unseren Online-Schalter möglich.
Bitte geben Sie uns Ihre Mobiltelefonnummer an, damit wir Ihnen bei allfälligen elektronischen Lieferungen den jeweiligen MUC (Message Unlock Code) per SMS zustellen können.
Busse, Kosten und Betreibung
Gesuche für Ratenzahlungen können Sie über unser Online-Formular stellen. Die Mindestrate pro Monat beträgt Fr. 50.-.
Ja. Für die Löschung einer Betreibung erheben wir Gebühren. Die Gebühren sind im «Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)» geregelt. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 50.-.
Sie können Ihr Gesuch über das Online-Formular stellen. Den Einzahlungsschein für die Gebühren erhalten Sie nach Eingang Ihres Gesuches. Sobald wir Ihre vollständige Zahlung erhalten haben, veranlassen wir die Löschung Ihrer Betreibung.
Ja, wenn die Forderung mit allen Kosten vollständig bezahlt ist. Für die Löschung einer Betreibung erheben wir Gebühren. Die Gebühren sind im «Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung (GebR)» geregelt. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 50.-.
Sie können Ihr Gesuch über das Online-Formular stellen. Den Einzahlungsschein für die Gebühren erhalten Sie nach Eingang Ihres Gesuches. Sobald wir Ihre vollständige Zahlung erhalten haben, veranlassen wir die Löschung Ihrer Betreibung.
Mit der Kreditkarte. Angaben zur Zahlung finden Sie auf unserem Online-Formular.