Voraussetzung für den Erhalt eines Verlustscheins ist jedoch, dass die*der Gläubiger*in ein Verwertungsbegehren gestellt hat. Eine Ausnahme davon stellt die Lohnpfändung dar.
Als Schuldner*in können Sie den Verlustscheinbetrag jederzeit beim Betreibungsamt bezahlen. Damit ist die Forderung getilgt.
Alternativ können Sie die Forderung als Schuldner*in direkt der*dem Gläubiger*in oder einer Vertretung bezahlen. Verlangen Sie den Verlustschein vom*von der Gläubiger*in quittiert heraus und übergeben ihn dem Betreibungsamt zur Löschung.
Der Verlustschein verjährt 20 Jahre nach dem Ausstellungsdatum. Diese Verjährungsfrist kann auf zwei Wegen unterbrochen bzw. erneuert werden:
- Die*der Schuldner*in unterschreibt eine Schuldanerkennung.
- Die*der Gläubiger*in reicht beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren ein.
Stellt die*der Gläubiger*in kein Verwertungsbegehren, obwohl Gegenstände gepfändet wurden, verfällt der Anspruch auf einen Verlustschein (Art. 149 Abs. 1bis SchKG).