Informationen Fachbereich Umwelt-/ Tierschutzdelikte
Haben Sie gewusst, dass
- Sie bei Fragen im Bereich Umwelt-/Tierschutzdelikte und Gewässerschutz die Wasserschutzpolizei kontaktieren können?
- die Wasserschutzpolizei nicht nur auf dem Wasser sondern auf dem ganzen Stadtgebiet tätig ist?
- ein Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz mit Gefängnis bestraft werden kann?
- alle verpflichtet sind, Unfälle mit Beeinträchtigungen der Umwelt zu melden?
- Leitungen von Strassensammlern (Schächte am Strassenrand) teilweise direkt in Gewässer führen?
- ein Liter Altöl eine Million Liter Wasser verderben kann?
- kontaminiertes Erdreich gereinigt werden kann - dies aber sehr teuer und aufwändig ist?
- Kleinmengen von Sonderabfällen in der Kehrichtverbrennung Hagenholz gratis abgeben werden kann?
- das Abfallgesetz auch auf Privatgrund gilt?
- bei unbelehrbaren Personen, welche Abfälle lagern, eine Zwangsräumung eingeleitet werden kann?
- Littering in der Schweiz jährliche Kosten von CHF 200 Mio. verursacht?
- Littering in der Stadt Zürich mit einer Ordnungsbusse von CHF 120 bestraft werden kann?
- Tiere in der Schweiz nicht mehr als Sache, sondern als Lebewesen betrachtet wird?
- Fehlverhalten gegen Leib und Leben am Tier Offizialdelikte sind?
- Hunde und Katzen bei der Einfuhr einen Heimtierausweis und eine Kennzeichnung (Mikrochip) aufweisen müssen?
- bei einem Grenzübertritt (Ein-, Durch- und Ausfuhr) die Tollwutimpfung Pflicht ist?
Leinenpflicht für Hunde
Mit der Anpassung des Hundegesetzes (§11 Abs. 1 lit. e) sind Hunde im Wald und auch am Waldrand (bis 50 Meter Entfernung vom Wald) vom 1. April bis 31. Juli anzuleinen. Ausgenommen sind Jagd-, Rettungs- und Diensthunde beim Einsatz und bei der Ausbildung.
Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet.