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Weihnachtsbeleuchtung

Weihnachtsbeleuchtungen und -projektionen

Art. 25 Vorübergehende Benutzung öffentlicher Grund (Benutzungsordnung)

Für Weihnachtsdekorationen, Weihnachtsbäume etc. die auf den öffentlichen Grund gestellt werden oder die in die Luftsäule des öffentlichen Grundes ragen benötigen Sie eine Bewilligung.

Bei dieser Verfügung (Bewilligung) handelt es sich um eine Bewilligung, die jeweils ein Jahr gültig ist. Es muss jedes Jahr ein neues Gesuch eingereicht werden und Sie erhalten eine neue Verfügung.

Die Beleuchtung darf nicht animiert (z.B. Farbwechsel, alternierendes Ein/Ausschalten etc.) sein. Die Betriebszeit der Beleuchtung beginnt am letzten Donnerstag im November (Einschaltung der Weihnachtsbeleuchtung «Lucy» an der Bahnhofstrasse) und endet am 6. Januar des Folgejahres.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt ewz «Mitteilung betreffend Weihnachtsbeleuchtung über öffentlichem Grund» entnehmen. Die Publikation im Amtsblatt der Stadt Zürich ist Bestandteil der Verfügung.

Weihnachtsprojektionen 

Gesuche für Weihnachtsprojektionen müssen jeweils zwingend bis spätestens am 30. September eingereicht werden. Bitte reichen Sie das detaillierte Konzept mit Standort, Vorhaben, Grösse etc. ein (es darf keine Werbung projiziert werden). Wir prüfen Ihr Gesuch führen mit den zuständigen Verwaltungsstellen eine Vernehmlassung durch und informieren Sie über die Durchführbarkeit und deren Auflagen bzw. das weitere Vorgehen.

Die Verfügung (Bewilligung) ist nur für eine Weihnachtssaison gültig und das Gesuch muss jährlich neu eingereicht werden.

Gebühren 

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung über die Benutzung des öffentlichen Grundes (Benutzungsgebührenordnung) und Gebührenrichtlinien für die Bewilligungen und Verwaltungstätigkeiten der Stadtpolizei, Verwaltungsabteilung. Die Gebühren setzen sich in der Regel aus Bewilligungs-, Benutzungs-, Schreib-, Kopier- und Versandgebühren zusammen. 

Gesuchsformular

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Weitere Informationen