Periodische Kontrollen
Die feuerpolizeiliche Kontrolle und Abnahme erfolgt bei Fertigstellung eines Bauvorhabens. Damit auch zukünftig die feuerpolizeiliche Sicherheit gewährleistet bleibt, sieht der Gesetzgeber periodische Kontrollen vor.
Dabei wird Folgendes überprüft:
- Brandabschnittsbildung, Fluchtwege: Die erforderlichen brandabschnittsbildenden Baueile (Wände, Türen, Abschottungen usw.) müssen vorhanden und funktionstüchtig sein. Alle Fluchtwege müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit gefahrlos und ohne Hilfsmittel benutzt werden können.
- Technische Einrichtungen: Im Gebäude vorhandene (für einen Brandfall relevante) technische Einrichtungen sind regelmässig auf die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Bei periodischen Kontrollen wird das einwandfreie Funktionieren dieser Einrichtungen getestet.
- Betriebliche Massnahmen: Der Freihaltung der Fluchtwege wird besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Zeitintervall
Gebäude werden, je nach Brandgefährdung (Art und Nutzung), in unterschiedlichen Zeitintervallen von 2 bis 6 Jahren überprüft. Für spezielle Gebäudearten bestehen individuelle Regelungen.
Der Eigenkontrolle und damit der Eigenverantwortung unterstehen:
- Alle Wohnbauten bis zur Hochhausgrenze;
- Bauten und Anlagen mit besonderer Zweckbestimmung wie Elektrizitätswerke, Wasserwerke, Kehrichtverbrennungsanlagen, Trafostationen, Zivilschutzbauten;
- In den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallende, industrielle oder gewerbliche Betriebe ohne erhöhter Personengefährdung;
- Industrielle oder gewerbliche Betriebe ohne erhöhter Personengefährdung (z.B. Metallindustrie, Autogewerbe, Tankstellen);
- Gastwirtschaftsbetriebe mit weniger als 300 Plätzen;
- Landwirtschaftliche Betriebe;
- Nicht-öffentlich zugängliche Parking für Motorfahrzeuge mit einer Brandabschnittsfläche bis 4‘800 m2 (eingeschossig) resp. bis 2‘400 m2 (mehrgeschossig in offener Verbindung);
- Büro- und Verwaltungsbauten;
- Bauten mit hohen Sachwertkonzentrationen (Zentral-, Hochregal-, Zollfreilager).