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Eigenkontrolle

Verstellter Fluchtweg: Im Brandfall eine Gefahr

VKF-Brandschutznorm 1-15de, Fassung vom 01.01.2015:

Art. 19, Absatz 2: Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in Eigenverantwortung dafür, dass die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

Daraus geht hervor, dass jedermann für das Einhalten der feuerpolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist und im Schadenfall auch zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Für die gebräuchlichsten Gebäudearten und Gebäudenutzungen bedeutet dies folgendes (Aufzählung nicht abschliessend):

  • Freihalten der Fluchtwege (Korridore, Treppenhäuser)
  • Überprüfen von Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen (periodische Wartung von Brandmeldeanlagen, Wasserlöschposten, Handfeuerlöschern usw.)

  • Instruieren des Personals und allenfalls Erlassen von Weisungen für die Alarmierung der Feuerwehr und das Verhalten im Brandfall.

  • In grösseren Betrieben und in Betrieben mit grosser Personenbelegung oder besonderen Risiken ist eine Sicherheitsbeauftragte oder ein Sicherheitsbeauftragter für die Sicherheit verantwortlich.

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