Auflagen und Bezugsberechtigung Spezialbewilligung für Marktfahrer
Gültigkeit
Die Bewilligung ist nur ab Beginn der Laufzeit, frühestens jedoch mit Erhalt gültig.
Daten
Die auf der Bewilligung aufgedruckten Daten sind auf deren Korrektheit zu prüfen; bei Fehlern ist die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu benachrichtigen.
Geltungsbereich
Die Bewilligung gilt nur für die auf der Vorderseite vermerkten Fahrzeuge (Kontrollschild-Nummer).
Die Bewilligung ist jedoch nur für das Fahrzeug gültig, in dem die Bewilligung angebracht wird. Sie muss (anstelle der Parkscheibe) gemäss Art. 48 Abs. 4 SSV hinter der Frontscheibe angebracht werden. Sie muss von aussen jederzeit vollständig sichtbar sein.
Berechtigung
Die Bewilligung berechtigt, das Fahrzeug während der Dauer des Marktes auf den von der Marktpolizei zugewiesenen Parkfeldern stehen zu lassen. Die Parkgebühr muss nicht entrichtet werden.
Ablauf der Gültigkeitsdauer
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer (31.12.) darf die Bewilligung noch während maximal 15 Tagen, also bis und mit 15.01. verwendet werden.
Ab 16.01. werden nur noch neue Bewilligungen (Folgejahr) akzeptiert.
Erneuerung
In der Regel wird die Rechnung für die Bewilligung für das Folgejahr automatisch zugesandt.
Sollte dies bis Mitte Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht erfolgt sein, ist bei der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr eine neue Rechnung anzufordern.
Eigentum an der Karte
Eigentümerin der Bewilligung ist die Stadt Zürich.
Die Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr behält sich ausdrücklich vor, gegen Personen, die eine Bewilligung fälschen, verfälschen oder sonst in irgendeiner Weise abändern und dgl. oder eine von Dritten hergestellte Bewilligung dieser Art verwenden, ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB einzuleiten.
Änderungen
Änderungen der auf der Bewilligung vermerkten Tatsachen sind innert 14 Tagen der Bewilligungsstelle der Dienstabteilung Verkehr zu melden.
Bestehen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr oder wird die Bewilligung missbräuchlich verwendet, wird sie (unabhängig von allfälligen strafrechtlichen Sanktionen) sofort entzogen.
Die Auflagen sind mit der Bewilligung aufzubewahren. Bezugsberechtigung Marktfahrende.